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26. Nov. 2011

Beichtgeheimnis abschaffen?

Das Beichtgeheimnis genießt in Österreich ganz besonderen Schutz: Geistliche dürfen über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde, bei sonstiger Nichtigkeit überhaupt nicht als Zeugen vernommen werden. Dieses Beweisverbot darf auch nicht umgangen werden, etwa indem schriftliche Aufzeichnungen des Beichtvaters beschlagnahmt werden oder indem im Beichtstuhl oder Aussprachezimmer ein Abhörgerät installiert wird. Österreich hat sich im Konkordat mit dem Heiligen Stuhl 1933 zu einem umfassenden Schutz des Beichtgeheimnisses verpflichtet. Das Vernehmungsverbot gilt aber nicht nur für katholische Priester, sondern für alle Geistlichen einer in Österreich bestehenden Kirche oder Religionsgemeinschaft, die eine Seelsorgetätigkeit ausüben. Der Beichtvater darf nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) nicht einmal dann über Inhalte eines Beichtgesprächs vernommen werden, wenn er vom Beichtenden von der Wahrung des Beichtgeheimnisses entbunden wurde.

Ein Täter eines geschlechtlichen Missbrauchs an Kindern, der sein Gewissen durch die Beichte erleichtern will, kann sich derzeit also sicher sein, dass niemand, insbesondere auch nicht die Polizei, davon erfährt. Denn das Beichtgeheimnis ist „heilig“ und „unverletzlich“: Wer es direkt verletzt, das heißt, sein Wissen bewusst preisgibt, wird nach katholischem Kirchenrecht mit der Exkommunikation bestraft. Der katholische Priester kann nur (und muss sogar) darauf hinwirken, dass der beichtende Täter keine weiteren Taten begeht, dass er sich vielleicht den Behörden stellt, aber er muss die Informationen für sich behalten.

Nun gibt es auch in Österreich die Forderung, dass das Beichtgeheimnis nicht der Vertuschung von Kindesmissbrauchsfällen dienen darf. Der Schutz von Kindern vor (weiteren) Missbräuchen und das Interesse an der Strafverfolgung seien wichtiger als die Wahrung des Beichtgeheimnisses. Die Anzeigepflicht erleichtere auch die unerträgliche Situation für den Geistlichen, der von der Gefährdung weiterer Opfer weiß, aber nichts unternehmen darf.

Nur Umkehrwillige beichten

Tatsächlich mag es auf den ersten Blick befremdlich sein, dass das Interesse eines Straftäters an der mentalen Verarbeitung seiner Tat Vorrang vor dem Strafverfolgungsinteresse und dem Schutz der Kinder vor (weiteren) Übergriffen genießt. Dennoch spricht vieles gegen die Aufhebung des Beichtgeheimnisses: Man darf doch davon ausgehen, dass nur Umkehrwillige ihre Sünden beichten. Wer ginge denn noch zur Beichte, wenn er wüsste, dass der Beichtvater ihn anzeigen müsste? Und wenn man den katholischen Geistlichen durch eine Strafdrohung zwänge, der Polizei solche Fälle zu melden, hätte er die Wahl zwischen gerichtlicher Strafe oder kirchenrechtlicher Exkommunikation, was einem Berufsverbot gleichkäme. Diese Konfliktsituation ist dem Priester noch weniger zuzumuten.

Schwierig wäre auch die Festlegung, in welchen Sonderfällen das Beichtgeheimnis durchbrochen werden soll: Die Aufklärung eines Mordes oder eines Raubes mit Todesfolge und die Verhinderung schwerer Gewalttaten liegen gewiss auch im Interesse der Allgemeinheit. Wo zieht man die Grenze?

Auch Anwaltsgeheimnis in Gefahr?

Und nicht zuletzt: Wenn das Beichtgeheimnis durchlöchert wird, dann ist die Türe geöffnet und der Weg nicht mehr weit, auch den Schutz anderer Berufsgeheimnisse aufzuweichen: Wird man als Nächstes auch Rechtsanwälte dazu verpflichten, Verdächtige bestimmter schwerer Straftaten anzuzeigen, die juristischen Rat bei ihnen gesucht haben?

Die Aufklärung von Straftaten ist wichtig, aber nicht um jeden Preis. In einem Rechtsstaat gibt es unantastbare Grenzen: Man darf Verdächtige nicht foltern, um Geständnisse zu erlangen, und man muss auch bestimmte Geheimnissphären absolut respektieren.

Und noch eins: Würde man den strengen Schutz abschaffen und die betroffenen Täter müssten mit „Geheimnis-Verrat“ rechnen, wer ginge dann noch zur Beichte oder zum Anwalt? Ein kurzfristiger „Nutzen“ für den Rechtsstaat der einen langfristigen Schaden nach sich zöge. Der Anwaltsstand z.B. würde wohl wichtige Teile seiner Funktionen im Rechtssystem verlieren.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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