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2. Aug. 2013

Beamtenvorrückung im Brennpunkt

Der EuGH (18. Juni 2009, C-88/8) hatte entschieden, dass in Österreich eine Diskriminierung was die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr betreffe, bestehe.

Der Gesetzgeber hat eine trickreiche Anpassung vorgenommen. Zwar wurden die Anrechnungszeiten unionskonform gestaltet, aber gleichzeitig bestimmt, dass die erste Vorrückungszeit nicht wie üblich in 2 Jahren, sondern erst in 5 Jahren erfolgen solle. Mit dem komplexen Sachverhalt hat sich der Verwaltungsgerichtshof befasst (VwGH 2012/12/0007). Betroffene können nach dieser Entscheidung den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages stellen – er würde dann wieder 2 Jahre bbetragen -  womit Diskriminierungen ausgeräumt würden. Für einen solchen Antrag besteht allerdings eine 3-jährige Frist.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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