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17. Nov. 2014

Baustellenzufahrt: Schadenersatz für Mauerrisse

Beim Haus einer Anrainerin entstanden massive Rissschäden, sowohl im Inneren, als auch an der Außenfassade. Die Frage war nun, kann sie Schadenersatz verlangen, für Fahrten, die auf einer öffentlichen Straße durchgeführt wurden. Die erste Instanz verneinte dies, weil dies zu einer unabsehbaren Ausweitung von solchen Ansprüchen führen würde. Der Oberste Gerichtshof (6 Ob 216/13b) sah das anders. Die Schäden seien einem ganz bestimmten Verursacher zuordenbar.

Um eine reibungslose Zufahrt zur Baustelle zu haben, suchte der Betreiber des Projekts um eine Genehmigung der öffentlichen Verkehrsflächen für private Zwecke an und ließ von der Behörde Halte- und Parkverbotsbereiche verfügen. Und dann ging's los: Der Altbestand an Gebäuden wurde geräumt, Erde ausgehoben, Baumaterial herangeschafft. Fast täglich fuhren beladene oder unbeladene Lkw durch die Gasse, manchmal im Minutentakt.

Denn hier gebe es kraft behördlicher Maßnahmen wie Halte- und Parkverbot, Sperre für den allgemeinen Verkehr und Umkehrzone eine Sondernutzung der Straße, die den Bauherrn speziell verantwortlich macht. „Dass vergleichbar schwerwiegende Beeinträchtigungen auch durch eine Steigerung des allgemeinen Verkehrsaufkommens eintreten könnten, erscheint im Hinblick auf die konkrete Örtlichkeit denkunmöglich“, so der Gerichtshof wörtlich.

Möglicherweise hätten leichtere Transportfahrzeuge die Schäden nicht verursacht. Wie auch immer, der OGH meinte, dass solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen nicht als ortsüblich angesehen werden dürfen und daher Grundlage für Entschädigungsansprüche sein können.

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