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2. Sep. 2015

Bauherren-Haftpflichtversicherung - „Bauproduktionswert“

Der (in der vorliegenden Versicherungspolizze genannte) Bauproduktionswert ist in der Baubranche der Preis, den der Bauherr für die Durchführung eines Bauvorhabens an seine Unternehmer bezahlt. Art 4 der Besonderen Bedingung Nr 5280 und Art 2.1.2. ABHE 2006 definieren den Bauproduktionswert als „Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen“. Zwar wird der Begriff „Bauproduktionswert“ im alltäglichen Sprachgebrauch nicht verwendet, jedoch ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Formulierung „Gesamtkosten des Bauvorhabens“ hinreichend klar.

Unter diese Gesamtkosten fallen auch die Planungskosten eines Bauvorhabens (zB für die Einreich- und Ausführungsplanung oder statische Berechnung). Damit ist eine Trennung der „Planungskosten“ von den Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht möglich, ist doch ein größeres Bauprojekt - wie hier - ohne diverse Planungsarbeiten nicht verwirklichbar. Eine unklare Formulierung iSd § 915 zweiter Halbsatz ABGB liegt nicht vor. Die allgemeinen Planungskosten zählen für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zu den Gesamtkosten seines Bauvorhabens.
OGH 9. 4. 2015, 7 Ob 33/15a

Der OGH hat iZm der vorliegenden Bauherren-Haftpflichtversicherung ua zusammengefasst noch folgende Aussagen getroffen:

Die Vereinbarung einer Risikobegrenzung - Ausschluss der Haftung der Versicherung aus der Bauherren-Haftpflichtversicherung bei Übersteigen eines festgelegten Betrags - ist grundsätzlich zulässig und auch in der Versicherungsbranche als üblich anzusehen.

Die Aufklärungspflichten des Versicherers einem Versicherungsmakler gegenüber sind aufgrund dessen eigenen Fachwissens geringer als gegenüber einem unvertretenen Versicherungsinteressenten. Gegenüber einem durch einen professionellen Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer treffen den Versicherer grundsätzlich nur herabgesetzte Informationspflichten, die sich letztlich auf die Erbringung allgemeiner (formelhafter) Risikohinweise beschränken.

Wenn offensichtlich ist, dass bei der genannten Höhe der Gesamtbaukosten keine Deckung besteht und dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auffällt, ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen. Unterlässt der Versicherer diese Aufklärungsverpflichtung, kann er sich nicht darauf berufen, dass auch den unabhängigen Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer Aufklärungspflichten treffen.

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Rechtsanwälte
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