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9. Mai. 2018

Banken-AGB: Schweigen begründet nicht immer Rechte

Eine Bank darf in ihren AGB nicht vereinbaren, dass sie Entgelte und Leistungen unbegrenzt ändern kann, wenn der Konsument nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht.

Die AGB der beklagten Bank enthielten eine Klausel, nach der Änderungen der Entgelte und des Leistungsumfangs 2 Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam werden, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt.

Der Verein für Konsumenteninformation begehrte, es der Beklagten zu verbieten, die Klausel zu verwenden oder sich auf sie zu berufen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte hielten eine derart uneingeschränkte Änderung von gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien über eine Zustimmungsfiktion für unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht.

OGH  1 Ob 210/12g

 

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