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10. Feb. 2017

Bank: Warnpflicht bezüglich wirtschaftlicher Lage des Hauptschuldners

Nach stRsp kommt eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn der Drittpfandbesteller neben der Sachhaftung auch eine persönliche Haftung übernommen hat.

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG genügt nach stRsp die bloße Erkennbarkeit der entsprechend kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nicht zur Begründung einer Warn- und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Interzedenten (hier: Pfandbesteller); die Bank muss vielmehr positiv Kenntnis davon haben, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, oder dessen Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht.

Nach den Feststellungen wusste die Bank hier nichts von allfälligen finanziellen Schwierigkeiten der Hauptschuldnerin. Vielmehr legte deren Geschäftsführer einen Geschäftsplan vor, der eine Rückführung des Kredits auch ausgehend von konservativen Ansätzen realistisch erscheinen ließ. Vor dem Hintergrund dieser bindenden Feststellungen und der stRsp ist die Rechtsansicht nicht zu beanstanden, dass eine Warn- und Aufklärungspflicht der Bank nicht bestanden hat und dass auch Feststellungen zur tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Hauptschuldnerin nicht erforderlich sind.

OGH 13. 10. 2016, 7 Ob 176/16g

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