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22. Aug. 2016

Ausstiegsklausel im Schadensfall unzulässig

Rechtschutzversicherungen haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Ausstiegsklausel, die es ihnen erlaubt im Schadensfall aus dem Vertrag auszusteigen. Der oberste Gerichtshof hat nun entschieden dass eine solche Klausel den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligen und daher nichtig sei.

Eine Versicherungsnehmerin akzeptierte die Kündigung nicht und wandte sich an die Gerichte.

Das Handelsgericht Wien entschied jedoch, dass die Ausstiegsklausel legitim sei. Ganz anders fiel die Meinung des Oberlandesgerichts Wien aus. Es erklärte die Klausel für rechtswidrig. Die Klausel benachteilige die Kunden, auch würden diese bei Vertragsabschluss nicht mit einer solchen Klausel rechnen. Zudem sei die Bestimmung auch deswegen nichtig, weil es kein Kündigungsrecht des Kunden für den Fall gebe, dass die Versicherung ihm in einem Streit zu Unrecht keine Hilfe gewähren will.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) fand, dass die Klausel an sich zwar nicht so ungewöhnlich und überraschend ist, dass sie schon deswegen illegal wäre. Aber es liege eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners vor, nämlich des Kunden.

Denn der Versicherer könne über einen längeren Zeitraum Versicherungsprämien kassieren. Wenn aber ein Versicherungsfall eintrete, und sei dies auch nur ein ein Bagatellfall (etwa eine Rechtsberatung), habe der Versicherer laut Klausel ein Kündigungsrecht. Der Kunde könne hingegen kein Interesse haben, in einem Versicherungsfall zu kündigen. Also erklärte der OGH (7 Ob 84/16b) die Klausel für nichtig

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