Bei der Regelung des § 25 GmbHG betr die Haftung des Geschäftsführers handelt es sich nach völlig einhelliger Auffassung um eine zwingende Bestimmung, die im Interesse der Allgemeinheit bzw zum Schutz der Gläubiger getroffen wurde und daher für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für Dienstnehmer einer GmbH aus, die zugleich ihre Geschäftsführer sind.
Auch ein
auffallend geringes Entgelt indiziert allenfalls seine Eigenschaft als „Strohmann“,
entbindet den Geschäftsführer aber
nicht von seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Gleichgültig ob der Geschäftsführer daher seine Organfunktion tatsächlich ausgeübt oder sich auf die Rolle eines Strohmanns beschränkt hat, ist er für die
unterbliebene Überwachung der finanziellen Lage der Gesellschaft und die trotz Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit getätigten Zahlungen gemäß § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG
verantwortlich. Eine angebliche interne Aufgabenverteilung zwischen dem Geschäftsführer und einem als faktischer Geschäftsführer agierenden Dritten kann ihn insoweit nicht exkulpieren. (OGH 31. 7. 2015, 6 Ob 139/15g)