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26. Mrz. 2013

Arbeitgeber muss gegen Mobbing einschreiten

Ein Mann, der in einem Rehabilitationszentrum arbeitete, war dort schwerem und dauerhaftem Mobbing ausgesetzt. Als einziger Antialkoholiker hatte er gelegentliche Exzesse gemeldet und war dann in der Folge als „Schwein“, „Kameradensau“, „Verräter“ und „Arschloch“ betitelt worden. Auch andere Schikanen gab es. Der Gemobbte wandte sich schließlich an den Arbeitgeber und bat um Versetzung. Diese wurde ihm nicht gewährt, man wollte einen Mediator einschalten, was aber dann nie stattgefunden hat. Der Betroffene war dann längere Zeit im Krankenstand und schließlich gab er das Arbeitsverhältnis auf und ging in Pension. In der Folge klagte er € 7.000,00 beim Ex-Arbeitgeber an (Verdienstentgang, Schmerzensgeld, Arztkosten). In den beiden Unterinstanzen hatte er keinen Erfolg. Der Oberste Gerichtshof gab ihm jedoch Recht.

Der OGH betonte, dass den Arbeitgeber die Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter treffe und er schnell handeln müsse, wenn er von Mobbing erfährt. Ansonsten mache sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Bis hin zum Angebot der Mediation habe sich der Betrieb korrekt verhalten, meinten die Höchstrichter (9 Ob A 131/ 11x). Doch diese Mediation hätte man wegen der Brisanz nicht erst fürs kommende Jahr ansetzen dürfen, erklärten die Richter. Daher erhalte der Arbeitnehmer Schadenersatz, sofern seine Erkrankung tatsächlich auf das Mobbing zurückzuführen ist. Ob dies der Fall ist, müssen nun aber noch die Unterinstanzen klären.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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