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13. Sep. 2017

Apere Stellen am Pistenrand von Neuschnee verdeckt - Warnpflicht

Der Kläger fuhr am Unfallstag auf einer Schipiste in langgezogenen Schwüngen talwärts. Während der linke Pistenrand durch eine aufsteigende Böschung begrenzt wird, befand sich auf der rechten Seite ein ca 10 bis 12 m breiter und etwa 250 m langer unpräparierter Bereich. Eine Markierung des rechten Präparierungsrandes durch Tafeln udgl war nicht angebracht. Der Kläger geriet bei einem Schwung in den unpräparierten Randbereich der Piste, stürzte und verletzte sich, weil er mit einem Schi im Neuschnee „auf Grund“ kam.

Er begehrte vom beklagten Pistenhalter Schadenersatz von zuletzt 35.196,75 € sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ausgehend von einer Verschuldensteilung von 2:1 zugunsten des Klägers zum überwiegenden Teil statt. Das Berufungsgericht wies hingegen das Klagebegehren zur Gänze ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her. Nach seinen Ausführungen hätte der Pistenhalter vor der atypischen Gefahr von aperen Stellen, die wegen der Neuschneeauflage nicht erkennbar gewesen seien, warnen oder den unpräparierten Teil mit Markierungen vom Pistenbereich ausschließen müssen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von 1/3, weil im unpräparierten Teil der Piste das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer und das Maß der Eigenverantwortung des Schifahrers höher als im präparierten Teil sei und der Kläger den Präparierungsrand hätte erkennen können.

OGH  10 Ob 17/08k

OGH | 10 Ob 17/08k

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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