suchen

13. Jan. 2015

Anwaltshonorar-Angemessenheitskontrolle

Für das als Stundensatz vereinbarte Rechtsanwaltshonorar gilt nicht nur die Sittenwidrigkeitsschranke, sondern es  unterliegt zumindest insofern auch einer Angemessenheitskontrolle, als für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen kein Honorar gebührt. Der abgerechnete Zeitaufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeiten, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Die Angemessenheitskontrolle kann auch dazu führen,  dass das Honorar unter jenen Betrag sinkt, der im Fall einer Abrechnung nach dem RATG verlangt werden könnte.

Die Auffassung, dass der Rechtsanwalt bei vereinbartem Stundensatz  kein Entgelt für Leistungen verlangen kann, die aus rein kanzleiinternen Gründen erforderlich waren (hier: Kanzleiinterne Mitteilungen), ist vertretbar.(Zurückweisung der Revision).(OGH 29.09.2014 8 Ob 92/14 h)

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.