1. Kinderbetreuungsgeld, das der geldunterhaltspflichtige Elternteil während der Betreuung eines anderen Kindes bezieht, fällt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
2. Auch wenn ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines neu geborenen Kindes unterbricht, während seines Karenzurlaubs Kinderbetreuungsgeld bezieht (hier: in der niedrigsten Variante von 436 € pro Monat), kommt eine Anspannung auf ein zusätzliches Einkommen in Betracht, soweit neben der Betreuung eine (Teilzeit-)Beschäftigung möglich und zumutbar erscheint.
Im Allgemeinen wird eine Erwerbstätigkeit der Mutter zusätzlich zur Betreuung eines Kleinkindes zwar bis zur Vollendung von dessen 3. Lebensjahr als nicht zumutbar angesehen. Es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch während dieses Zeitraums mit zunehmendem Alter des betreuten Kindes eine zumindest stundenweise Fremdbetreuung (Verwandte, Kindertagesstätte) möglich wird, die der Mutter die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens erlaubt.
3. Auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren trifft den Unterhaltsberechtigten die Behauptungs- und Beweislast für die Anspannungsvoraussetzungen (OGH 19. 9. 2013, 1 Ob 159/13h).