Im vorliegenden Fall musste dem Anleger spätestens Ende Juni 2009
klar sein, dass die von ihm erworbene Beteiligung an einem Schiffsfonds die ihm dargelegten und von ihm als fix angesehenen
Ausschüttungen nicht erbringen konnte. Dass es sich dabei „lediglich“ um Prognoserechnungen gehandelt habe, vermag daran nichts zu ändern. Damit kommt es aber auf die - wie der Kl meint - positiven Zukunftsprognosen ebenfalls nicht an. Da die erforderliche
Kenntnis des Kl vom eingetretenen Primärschaden somit bereits 2009 vorlag, ist die erst im Juni 2013 eingebrachte Schadenersatzklage daher verfristet.
OGH 31. 8. 2015, 6 Ob 90/15a