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17. Mai. 2016

Anlegerschaden: Marktrisiko, Alternativveranlagung

1. Es besteht die Gefahr einer Überkompensation, wenn dem klagenden Anleger der Kursdifferenzschaden ohne Rücksicht auf das von ihm zu vertretende allgemeine Marktrisikozugesprochen würde. Kursverluste, die nicht iZm dem Beratungsfehler stehen, sind grds vom Anleger zu tragen.

Die Frage des Marktrisikos ist neben jener der Alternativveranlagung zu prüfen.

2. Aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen (wie hier gegen die Bekl aufgrund ihrer Ad-hoc-Meldungen) wird eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsachegerichtsbekannt, sodass diese in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf.

OGH 14. 1. 2016, 6 Ob 98/15b

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