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21. Sep. 2016

Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft

Im Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG können nur jene Anfechtungsgründeberücksichtigt werden, die der Antragsteller innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat ab Hausanschlag des Beschlusses bestimmt geltend gemacht hat. Die Geltendmachung (auch) eines formellen Anfechtungsgrundes ermöglicht es dem Antragsteller nicht, andere formelle Anfechtungsgründe nach Fristablauf nachzureichen.

Dass ein Verfahren zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters anhängig ist, kann die Eigentümergemeinschaft nicht daran hindern, mit Mehrheitsbeschluss einen Verwalter zu bestellen.

Wenn der Rechtsmittelwerber im Außerstreitverfahren eine Zulassungsvorstellung verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs eingebracht hat, beginnt die Frist für dieRechtsmittelbeantwortung durch den Gegner gem § 68 Abs 3 Z 2 AußStrG mit der Zustellung der Mitteilung zu laufen, dass die Beantwortung freigestellt ist. Die unterlassene Zustellung des Revisionsrekurses schiebt den Fristbeginn nur dann hinaus, wenn der Gegner dies in angemessener Zeit rügt.

OGH 14. 6. 2016, 5 Ob 20/16a

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