Mitglieder eines Gemeinderats können Subjekte von Missbrauch der Amtsgewalt sein. Sie sind von der Beamtendefinition des § 74 Abs 1 Z 4 StGB erfasst, weil sie im Namen einer Gemeinde als deren Organ - nämlich gemeinsam mit anderen als Mitglied des Kollegialorgans Gemeinderat - Rechtshandlungen vornehmen. Der Gemeinderat ist zwar allgemeiner Vertretungskörper, ihm kommt jedoch keine Gesetzgebungs-, sondern ausschließlich Vollziehungs-(Verwaltungs-)Funktion zu. Literaturmeinungen, die die Beamteneigenschaft von Mitgliedern des Gemeinderats zufolge dessen Eigenschaft als allgemeiner Vertretungskörper verneinen, wurde nicht zuletzt durch das KorruptionsstrafrechtsänderungsG 2009 die argumentative Basis entzogen; mit diesem wurde nämlich der bis dahin bestehende Gegensatz zwischen Beamten und Amtsträgern beseitigt.
Der Beschluss eines (Teil-)Bebauungsplans (also einer Verordnung) durch Mitglieder des Gemeinderats kann daher den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllen.
OGH 14. 12. 2015, 17 Os 21/15i