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28. Aug. 2015

Als Makler tätiger Unternehmensberater

Es besteht keine Veranlassung dazu, die Fragen nach der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (Provision) sowie der Verdienstlichkeit der Vermittlungstätigkeit im Einzelfall nur deshalb anders zu behandeln, weil der Maklervertrag (§ 1 MaklerG) - hier - von einem Unternehmensberater abgeschlossen wurde. Diese Norm setzt ja keine besondere beruflichen Eigenschaften des Maklers voraus. OGH 18. 6. 2015, 1 Ob 113/15x

im vorliegenden Fall erklärte sich die kl Unternehmensberaterin bereit, zwecks Kapitalaufbringung für eine GmbH Investoren zu suchen. In dem daraufhin formulierten Anbot wird von der Suche nach „Beteiligungspartnern“, die sich am Unternehmen der bekl GmbH „beteiligen“ möchten, gesprochen und als Ziel die „Sicherung des Unternehmens“ angeführt.


Das BerufungsG hatte ua die Auffassung vertreten, eine Verdienstlichkeit der Vermittlungstätigkeit sei ungeachtet dessen zu bejahen, dass der Investor sein Interesse aufgrund der ursprünglich diskutierten Beteiligungsvorschläge vorerst verloren und sich - wenn auch aufgrund einer Kontaktaufnahme durch den Geschäftsführer der Bekl - kurze Zeit später dazu bereit gefunden hatte, sich auf einer anderen Basis an der Gesellschaft zu beteiligen und dieser Kredit zu gewähren. Nach Ansicht des OGH ist dies keineswegs eine bedenkliche Fehlbeurteilung, die von ihm korrigiert werden müsste.

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