Lässt der Arbeitgeber zwecks Kontrolle der Mitarbeiter unangekündigt und ohne Einwilligung der Mitarbeiter einen Alkomattest durchführen, besteht weiters keine besondere Verdachtslage und wird die Kontrolle unabhängig davon durchgeführt, ob eine Alkoholisierung die konkrete Tätigkeit eines Mitarbeiters zu beeinflussen geeignet ist, so überwiegen die Interessen der Arbeitnehmer an der Wahrung ihrer körperlichen Integrität und ihrer Privatsphäre die Interessen des Arbeitgebers an der Alkoholkontrolle mittels Alkomattest. Eine solche Kontrollmaßnahme berührt jedenfalls die Menschenwürde und ist daher rechtswidrig; wurden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt, so kann dieser die Unterlassung durch eine einstweilige Verfügung beantragen.
OGH 20. 3. 2015, 9 ObA 23/15w