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Stimmrechtsausschluss von Wohnungseigentümern - 05/2008

Einem Wohnungseigentümer steht dann kein Stimmrecht zu, wenn Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, ein Rechtsverhältnis oder ein Rechtsstreit mit dem betreffenden Wohnungseigentümer ist.

Die Enthebung und Bestellung des Verwalters gehört dabei zu jenen Rechtsgeschäften, bei denen ein Stimmrechtsausschluss dann stattfinden kann, wenn durch das Naheverhältnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen. Damit kann unter anderem auch der Einfluss eines Miteigentümers, der sehr viele Anteile besitzt, eingeschränkt werden. Und zwar ganz besonders dann, wenn er sich selber zum Verwalter wählen lassen will. Wird gleichzeitig mit der Bestellung eines Neuen, der alte Hausverwalter abberufen, dann gilt der Ausschluss von der Beschlussfassung für beide Fälle, da sie zusammen eine rechtliche Einheit bilden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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