Kunden müssen nicht grenzenlos geduldig sein. Das bestätigte jetzt auch der Oberste Gerichtshof. Es ging um einen Ofen, der nicht so recht funktionieren wollte. Das Fenster des Ofens beschlug ständig mit Ruß und tat das auch noch nach einem Versuch des Verkäufers, den Mangel zu beheben.
Mit den Versuchen des Unternehmers, die zu beheben, kamen neue Mängel hinzu: Eine Hülsenmutter riss ab, der Seilzug funktionierte nicht mehr etc. In der Zwischenzeit hatte die Gemeinde des Kunden diesem den Betrieb des Ofens per Bescheid untersagt.
Das Erstgericht zeigte Verständnis für den Wunsch des Kunden, seinen Ofen einfach zurückzugeben und den Kaufpreis retour zu erhalten (Wandlung). Das Berufungsgericht setzte hingegen verstärkt auf die Leidensfähigkeit des Kunden. Der Mangel sei einer, den man hätte beheben können. Das Vertrauen in den Vertragspartner gleich zu verlieren, sah das Berufungsgericht angesichts dieses Falles als nicht gerechtfertigt. Zuerst müsse Verbesserung versucht werden, bevor an Vertragsauflösung gedacht werden könne.
Kein geringfügiger Mangel
Der OGH hielt fest, dass bereits nach dem ersten misslungenen Versuch, die Sache zu reparieren, diese zurückgegeben werden dürfte. Dass der Beklagte einwandte, der Mangel sei ja nur geringfügig, ließ der OGH nicht gelten. Dass die Gemeinde den Betrieb untersagte, spreche nämlich dagegen. Der Kunde darf den Ofen zurückgeben und soll den geleisteten Werklohn sowie die Kosten für die Demontage des Ofens zurückbekommen.