suchen

Landwirtschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GesbR) - 05/2007

Wird eine Landwirtschaft von Ehegatten gemeinsam betrieben und werden Liegenschaften zugekauft und für die Landwirtschaft verwendet, so gelten sie als in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Betrieb der Landwirtschaft eingebrachte Sache und sind im Scheidungsfalle aufzuteilen.

Ein Ehepaar war über ein Jahrzehnt verheiratet. Der Ehegatte arbeitete von Anfang an in der Landwirtschaft seiner Eltern, die er später übernahm. Seine Frau war zunächst als Näherin tätig, gab aber bald diese Beschäftigung auf und arbeitete ebenfalls voll in der Landwirtschaft mit. Nach und nach wurden Liegenschaften zugekauft. Sie wurden jedoch nur auf den Ehegatten im Grundbuch eingetragen.

Nach der Scheidung stellte die Gattin einen Antrag auf Aufteilung des Liegenschaftsvermögens, der vom zuständigen Bezirksgericht mit der Begründung abgewiesen wurde, dass landwirtschaftliche Betriebe Unternehmen seien und die Grundstücke daher im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nicht berücksichtigt werden könnten.

Die Rechtsmittelinstanzen sahen dies jedoch anders. Wenn zwei Ehegatten gemeinsam eine Landwirtschaft betreiben und beide ihre gesamte Schaffenskraft ausschließlich dafür zur Verfügung stellen, so wird – auch ohne schriftlichen Vertrag – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet. Wenn nun der eine Teil Grundstücke erwirbt, diese Grundstücke aber in die Bewirtschaftung der Landwirtschaft einbezogen wurden und die hiefür aufgenommenen Kredite aus den Erträgnissen bezahlt werden, dann werden diese Grundstücke Gesellschaftseigentum, sie gelten als in die Gesellschaft eingebracht und es spielt keine Rolle, wer bücherlicher (Allein-) Eigentümer ist. In diesem Fall liegt ein Treuhandverhältnis vor. Jener Partner, der die Grundstücke formell gekauft hat, tat dies treuhändig für die gemeinsame Gesellschaft. Er ist sohin auch verpflichtet, beim Ausscheiden eines Partners bzw. der Liquidation den Anteil des anderen, den er wie erwähnt nur treuhändig erworben hat, herauszugeben.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.