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Erhaltungspflicht für eigenmächtig errichteten Keller - 11/2007

In einer Wohnanlage befanden sich unterhalb der Terrasse Kellerräume. Sie waren bereits vor langer Zeit errichtet worden. Eine Baugenehmigung lag nicht vor. Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind sie nicht einbezogen worden.

Als die Terrassenisolierung schadhaft geworden war, drang Wasser in den Keller ein. Derjenige, der den Keller eigenmächtig hergestellt und in der Folge benutzt hat, verlangte von den anderen Wohnungseigentümern, die Sanierung durchzuführen. Diese wehrten sich und wiesen darauf hin, dass der Keller „schwarz“ errichtet worden sei, sodass die Gemeinschaft keine Erhaltungspflicht treffe.

In den ersten beiden Instanzen hatte der Kellerbesitzer Erfolg. Der Oberste Gerichtshof sah es jedoch anders. Zwar sei es richtig, dass der Keller mangels Parifizierung als „allgemeiner Teil“ der Liegenschaft anzusehen sei, für die Erhaltung müsse aber derjenige sorgen, der ihn allein benütze. Dass dieser Zustand jahrelang geduldet worden ist, sei zwar als Zustimmung anzusehen, bedeute aber nicht eine Übernahme der Erhaltungspflicht durch die Gemeinschaft.

Sehr wohl müsse aber geprüft werden, ob es sich bei der Undichtheit der Terrasse nicht um einen schwerwiegenden Mangel am Bauwerk selbst handle. Dann freilich müsse die Gemeinschaft die Sanierung bezahlen. (Quelle: Zak 4/2007)

Rechtsanwälte
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