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Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung - 03/2007

Der Gesetzgeber hat zwei Instrumente zum Schutz von kranken und behinderten Menschen geschaffen, die eine frühzeitige Vorsorge für Krisensituationen ermöglicht.

Die Vorsorgevollmacht ermächtigt einen Vertrauten, Geschäfte, insbesondere Bankgeschäfte zu tätigen, wenn der Vollmachtgeber dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, welche medizinische Betreuung man eingehen will oder nicht. Auch sie wird nur herangezogen, wenn man selbst eine Erklärung nicht mehr abgeben kann.

Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt jemand eine oder mehrere Personen (einzeln oder gemeinsam), im Falle einer physischen Erkrankung oder geistigen Behinderung, bestimmte Aufgaben zu erledigen. Aus der Vollmacht muss erkennbar sein, dass sie erst dann in Kraft tritt, wenn Geschäftsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit des Vollmachtgebers verloren gegangen sind. In dieser Vollmacht ist möglichst detailliert festzulegen, welche Angelegenheiten der Bevollmächtigte wahrnehmen soll. Eine Generalvollmacht u.U. würde nicht ausreichen, um alle Bankgeschäfte zu tätigen.

Die Vorsorgevollmacht ist an eine bestimmte Form gebunden. Die diesbezüglichen Vorschriften ähneln jenen einer Testamentsverfassung. Sie kann also eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein oder, wenn dies nicht der Fall ist, sind drei Zeugen beizuziehen. Sie kann aber auch vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht abgegeben werden.

Die Vorsorgevollmacht wird in ein zentrales Register eingetragen.

Tritt nun der Verlust der Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit ein (Vorsorgefall), so muss der Bevollmächtigte sich dies in Form einer ärztlichen Bestätigung bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung ist dann an das zentrale Vertretungsverzeichnis einzusenden, und es wird dann hierüber eine Bestätigung ausgestellt.

Selbstverständlich kann die Vorsorgevollmacht, so lange der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist, jederzeit formlos widerrufen werden. Danach ist dies nur mehr mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes möglich. Eine Bank kann, solange ihr nichts Gegenteiliges bekannt ist (Gutgläubigkeit), auf den Fortbestand einer ihr einmal vorgelegten Vorsorgevollmacht vertrauen. Ein Verzicht auf Widerruf ist ungültig. Der Widerruf selbst ist im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrieren.

Selbstverständlich kann auch der Bevollmächtigte selbst die Vorsorgevollmacht kündigen. Er hat dies jedoch, wenn der Vorsorgefall schon eingetreten ist, gegenüber dem Pflegschaftsgericht zu tun, damit dieses anderweitige Vorkehrungen treffen kann.

Besteht der Verdacht, dass die Vorsorgevollmacht missbraucht wird, so können Personen (etwa Familienangehörige), die dies beobachten, eine Anzeige beim Pflegschaftsgericht erstatten, welches dann entsprechende Maßnahmen setzen kann. Insbesondere kann das Gericht zunächst Rechnungslegung verlangen. Schlussendlich aber auch die Vollmacht für ungültig erklären.

Patientenverfügung
Die kürzlich beschlossene Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über Patientenverfügungen ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg für mehr Patientenrechte. Der Patient selbst kann seine Wünsche festlegen und regeln, welche Behandlungen er im Notfall ablehnt. Die Patientenverfügung muss, um verbindlich zu sein, nach umfassender ärztlicher Aufklärung schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder der Patientenanwaltschaft abgegeben werden. Aktive Sterbehilfe ist nach wie vor verboten.
Ist der Patient nicht mehr in der Lage selbst mitzuteilen, ob er eine Behandlung eingehen will oder nicht, kann mit einer schriftlichen Patientenverfügung vorgesorgt werden. Hierbei wird der Wille des Patienten klar festgelegt. Diese Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, hat erst dann Gültigkeit wenn sie nach einer umfassenden ärztlichen Aufklärung schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen abgelegt wird. Sie gilt dann für den Zeitraum von fünf Jahren. Spätestens nach Ablauf dieser fünf Jahre muss die Patientenverfügung unter denselben Voraussetzungen erneuert werden. Sie kann im Ernstfall vom Arzt online eingesehen werden.
Gerade bei so einer Entscheidung ist es wichtig, nicht nur eine umfassende Aufklärung zu erhalten, sondern auch über alle damit zusammenhängenden rechtlichen Aspekte informiert zu werden. Die österreichischen Rechtsanwälte sind hier kompetente Partner, die die manchmal schwer zugängliche Sprache der Gesetze und Verordnungen verstehen und erklären.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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