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Skikartenverbund: Haftung für Unfälle - 11/2007

Wenn Lift- bzw. Seilbahngesellschaften einen so genannten Skikartenverbund betreiben, dann haftet diejenige Gesellschaft, die die Karte verkaufte, bei Unfällen auch dafür, wenn auf dem Skigebiet einer anderen Gesellschaft, die jedoch zu diesem Verbund gehört, ein Unfall passiert, der auf mangelnde Pistenpflege bzw. –absicherung zurückzuführen ist.

Die österreichischen Gerichte befassten sich kürzlich mit einem Skiunfall, der sich in der Schweiz ereignete, wobei der Skipass in Österreich gekauft wurde.

Ein Skiläufer erwarb einen Tagesskipass bei einer österreichischen Gesellschaft, der ihn berechtigte, Lifte in einem Skigebiet zu benutzen, das teilweise auf österreichischem und teilweise auf Schweizer Gebiet lag („grenzenlose Ski-Arena“). Die österreichische und Schweizer Skigesellschaft betrieben einen Skiverbund. Das Skigebiet in der Schweiz konnte man mit den Skiern nur erreichen, wenn man Aufstiegshilfen der Schweizer und österreichischen Gesellschaften in Anspruch nahm. Der österreichische Skifahrer erlitt bei einem Sturz schwere Verletzungen auf einer Piste, die die Schweizer Liftgesellschaft betrieb. Unstrittig war, dass diese Piste mangelhaft abgesichert war.

Der Betreffende klagte in der Schweiz, verlor aber den Prozess. Die Schweizer Gerichte waren der Auffassung, der Kläger habe nur mit dem österreichischen Seilbahnunternehmer bei Kauf des Skipasses einen Vertrag abgeschlossen, er müsse sich an diese wenden.

Der Verletzte folgte diesem „Ratschlag“ und brachte in Österreich die Klage ein. Dort aber wurde ihm von der österreichischen Liftgesellschaft entgegen gehalten, der Unfall sei in der Schweiz passiert. Die österreichische Gesellschaft könne keinerlei Einfluss nehmen, wie dort die Piste präpariert werde. Ihr stehe insbesondere diesbezüglich keinerlei Weisungsbefugnis zu.

Der Verletzte glaubte schon, zwischen zwei Stühlen durchgefallen zu sein und sah seine Felle davonschwimmen.

Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch in einer wegweisenden Entscheidung den eingangs erwähnten Rechtsgrundsatz auf. Der Kläger sei mit dem Kauf des Skipasses berechtigt gewesen, die Lifte und das Skigebiet in der Schweiz zu benutzen. Damit treffe die österreichische Gesellschaft die Verantwortung auch dafür, dass beim Partner eine ordnungsgemäße Pistensicherung stattfinde. Das Gericht ließ kein Schlupfloch offen. Einerseits müsse man davon ausgehen, dass die Schweizer Gesellschaft mindestens „Erfüllungsgehilfe“ der österreichischen Gesellschaft sei, immerhin besorge sie etwas, was der österreichische Konsument gekauft habe, nämlich das Recht, in der Schweiz Ski zu laufen. Andererseits aber bildeten die beiden Skiliftfirmen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (übrigens auch nach Schweizer Recht: „einfache Gesellschaft“), da der Erlös aus den Kartenverkäufen geteilt werde. Der Kläger sei Vertragspartner eben dieser Gesellschaft und diese bzw. jedes der Mitglieder dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts hafte für den ordnungsgemäßen Zustand der Pisten. Der Oberste Gerichtshof konnte es sich nicht verkneifen, das Schweizer Urteil zu rügen, indem er darauf hinwies, dass sowohl nach österreichischem als auch nach Schweizer Gesellschaftsrecht alle Gesellschafter solidarisch (d.h. in vollem Umfang) für Vertragsverletzungen einstehen müssen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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