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Internet-Tricks - 11/2007

Der Handel über das Internet gewinnt eine immer größere Bedeutung. Der weit über-wiegende Teil der abgewickelten Geschäfte geht korrekt vonstatten. Die EU mit ihren Richtlinien und die nationalen Gerichte bemühen sich sehr, Grundsätze aufzustellen, um den Konsumenten zu schützen. Dennoch nutzen immer wieder betrügerische obskure Elemente die Anonymität des Internets, um unsaubere Geschäfte zu machen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf drei Aspekte hinweisen.

  1. Kürzlich hat ein deutsches Gericht entschieden, dass man einen Ebay-Käufer nicht wegen Hehlerei verurteilen könne, wenn er etwas sehr billig erwirbt. Der Betreffende hatte ein Autonavigationsgerät im Wert von etwa € 2.000,00 um € 400,00 bei Ebay erworben. Die Erstinstanz meinte, der auffällig günstige Preis weise eindeutig auf Diebsgut hin. Die Geräte waren tatsächlich gestohlen und von Polen aus verkauft worden. Der verblüffte Ebay-Käufer ging in die Berufung und brachte vor, dass es im Ebay geradezu üblich sei, nach Schnäppchen zu suchen und man immer wieder an besonders günstige Gelegenheiten komme. Es sei realitätsfremd, bei jedem günstigen Kauf Hehlerei anzunehmen, wenn sich später herausstellt, dass die Sachen geklaut waren. Das deutsche Berufungsgericht gab ihm Recht und sprach ihn frei. Daraus darf man für den Konsumenten ableiten, dass er bei günstigen Internet-Käufen nicht noch extra Nachforschungen anstellen muss, ob die bei einer Auktion erworbenen Waren einen seriösen Hintergrund haben.
  2. Unsere Kanzlei wird immer wieder mit folgendem Sachverhalt konfrontiert. Jemand interessiert sich im Internet für eine bestimmte Ware. Dazu muss er vorerst seine persönlichen Daten eingeben und dann bestätigen, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelesen hat. Das Hinterhältige an dieser Vorgangsweise ist, dass in den AGB, die kaum je einer liest (man muss sie erst durch einen Klick „hervorholen“), vom Betreffenden bereits eine Erklärung abgegeben wird, dass hiemit fix ein Vertrag abgeschlossen wird.

    Für die österreichische Rechtsordnung ist klar, dass ein so zustande gekommener Vertrag nicht gilt. Das Konsumentenschutzgesetz fordert nämlich, dass bei Käufen über das Internet die Belehrung über den Vertragsabschluss und die Rücktrittsmöglichkeiten klar und eindeutig, also auf der Vorderseite, erfolgen muss. Wir gehen davon aus, dass die Verträge auch dann ungültig sind, wenn der Verkäufer in anderen EU-Ländern seinen Sitz hat. Jedenfalls kann er seine Rechte in Österreich nicht geltend machen.
  3. Mehrere Beratungen in unserer Kanzlei befassten sich mit der automatischen Vertragsverlängerung. Auch hier wird der Konsument durch das Gesetz hinreichend geschützt, stillschweigende Vertragsverlängerungen sind sittenwidrig. Bei Versicherungsverträgen ist eine solche Klausel nur bedingt gültig. Man kann maximal zu einer Verlängerung von einem Jahr verpflichtet worden sein.

Es ist abschließend darauf hinzuweisen, dass  die österreichische Rechtsordnung den Verbraucher vor unseriösen Geschäften, sei es im Internet oder anderswo, ausreichend schützt. So lange der Kunde keine Zahlung geleistet hat, reicht dieser Schutz auch aus. Kritisch wird es allerdings, wenn bereits Zahlungen geleistet worden sind oder eine Bankeinzugsermächtigung bzw. Abbuchung über die Kreditkarte eingeräumt worden ist.

Es ist zu empfehlen, dass man sich bei Käufen unbedingt ansehen sollte, mit welcher Firma man es zu tun hat, wo sie ihren Sitz hat und wie sie rechtlich organisiert ist.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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