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Erben und Schenken wird teurer - 06/2006

Der Verfassungsgerichtshof hat die ungleiche steuerrechtliche Behandlung beim Verschenken und Vererben von Grundstücken und Immobilien im Gegensatz zu anderen Vermögenswerten zum Anlass genommen, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

Dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Höchstrichter schwere Bedenken hinsichtlich eines solchen Gesetzes haben. Die Erfahrung der Vergangenheit zeigt, dass es bei einem solchen Verfahren in 70 – 80 % der Fälle tatsächlich zu einer Gesetzesaufhebung kommt.

Beim Vererben und Verschenken von Grundstücken und/oder Immobilien wird die Steuer nicht vom Verkehrswert, also vom wirklichen Wert, sondern vom dreifachen Einheitswert berechnet. Der Einheitswert wurde zuletzt 1973 festgelegt und seither nur um 35% angehoben. Der Einheitswert beträgt bei den meisten Grundstücken und Immobilien daher nur einen Bruchteil jenes Preises, der auf dem Markt erzielbar wäre. Entsprechend niedrig ist auch die Steuer beim Vererben und Verschenken von Grundstücken und Immobilien im Vergleich etwa zu anderen Vermögensstücken (z.B. Geld, Bilder oder Autos).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich nun an dieser Diskrepanz gestoßen und ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Nach Ansicht der Höchstrichter bestehen jedenfalls Bedenken gegen die ungleiche Behandlung von Immobilien zu anderen vererbten oder verschenkten Gegenständen.

Der Verfassungsgerichtshof dazu: „Bei gleichem Verkehrswert hat ein Erwerber, der im Wege einer Erbschaft oder Schenkung Grundbesitz erwirbt, im Hinblick auf die Unterbewertung (aufgrund des Einheitswertes) des Grundbesitzes lediglich einen Bruchteil jener Steuer zu zahlen, die ein Erwerber von beweglichem Vermögen oder Bargeld gegen sich gelten lassen muss, wobei die Auswirkung auf die Steuerbelastung durch den progressiven Tarif der Erbschaftssteuer noch verstärkt wird.“ (VfGH B3391/05).

Sollte der Verfassungsgerichtshof dieses Gesetz tatsächlich aufheben, ist zu befürchten, dass das Vererben und Verschenken von Immobilien bald erheblich teurer wird. Für alle jene, die bereits über eine Übergabe nachdenken, ist Handlungsbedarf gegeben, Grundstücke oder andere Immobilien auf die nächste Generation nach entsprechender Beratung zu übertragen. Wir empfehlen jedenfalls unseren Klienten, bereits geplante Übergaben vorzuziehen, da in der Regel ein solches Gesetzesprüfungsverfahren schon innert neun Monaten abgeschlossen wird.

Zur Sicherstellung des Geschenkgebers kann bei einer solchen Übergabe allenfalls ein Widerrufsrecht vereinbart werden. Auch ein so genanntes Fruchtgenussrecht kann eingetragen werden. Dies bewirkt, dass zu Lebzeiten die volle Nutzung beim Geschenkgeber verbleibt oder die Übertragung sogar rückgängig gemacht werden kann.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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