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Geschäftsführerhaftung, Zechpreller, Streupflicht

Geschäftsführerhaftung, ausländische Zechpreller, Abfindungserklärungen nach Verkehrsunfällen, Verschärfung der Streupflicht, Betriebsanlagenrecht

GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG

In Österreich wird eine Insolvenz-Datenbank installiert. Bei dieser Datenbank werden alle Insolvenzen Österreichs aufgelistet werden. Ab der flächendeckenden Installierung dieser Datenbank wird es keine Veröffentlichungen bei Gericht oder in Zeitungen über Konkurseröffnungen geben. Wir werden selbstverständlich an diese Insolvenz-Datenbank angeschlossen sein, wie wir auch jetzt schon an der Grundbuchs-, Kataster- und Firmenbuchdatenbank angeschlossen sind.

Bereits seit zwei Monaten ist eine wesentliche Verschärfung der konkursrechtlichen Haftung bei GmbH-Geschäftsführern eingeführt worden. Ab sofort sind Geschäftsführer und auch ehemalige Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, persönlich ATS 50.000,00 für die Kosten der Konkursabwicklung zur Verfügung zu stellen - falls das Vermögen der Firma für diese Kosten nicht mehr ausreicht. Diese Verpflichtung des Geschäftsführers trifft diesen neben seiner Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Umsatzsteuer.

EINTREIBUNG VON HOTELRECHNUNGEN

Bisher konnte ein Gastronomiebetrieb einen säumigen ausländischen Hotelgast nur in dessen Heimatland belangen. Nach einer neuesten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kann nunmehr in den meisten solchen Fällen beim Wohnsitzgericht des Hoteliers Klage durch den Hausanwalt eingebracht werden. Ein daraus zustande kommendes Urteil ist in allen Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) vollstreckbar.

ABFINDUNGSERKLÄRUNGEN NACH VERKEHRSUNFÄLLEN

Aus einer neuen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, geht hervor, daß Abfindungserklärungen, mit denen dem Unfallopfer künftige Spätfolgen gegen Bezahlung eines -meistens eher geringen - Pauschalbetrages abgegolten werden, unter bestimmten Umständen ungültig sein können. Ungefähr 90 Prozent der Schadensfälle regeln die Versicherungsunternehmen durch solche Abfindungserklärungen.

Im konkreten Fall hatte ein Taxilenker bei einem Verkehrsunfall eine sog. "Peitschenschlagsyndrom" an der Halswirbelsäule erlitten. Nach Aussage seines Arztes sollten die Schmerzen bald verschwunden sein. Andere Verletzungen wurden nicht diagnostiziert. Die Versicherung bot ihm 30.000.- Schilling, im Gegenzug mußte er eine Abfindungserklärung unterschreiben, wonach alle - auch zukünftige Schäden - aus dem Unfall abgegolten sind.

Ein Jahr später wurde dem Taxifahrer ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, der von der Kollision herrührte. Die Gerichte in erster und zweiter Instanz lehnten weitere Ansprüche des Taxifahrers ab, da er in der Abfindungserklärung darauf verzichtet hatte. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung erklärte der Oberste Gerichtshof aber, daß eine solche Abfindungserklärung dann sittenwidrig und daher ungültig ist, wenn diese den Ersatz von außergewöhnlichen und gravierenden Unfallfolgen ausschließt. Im konkreten Fall bekam der Taxilenker doch noch Schmerzensgeld für die Spätfolgen.

VERSCHÄRFUNG DER STREUPFLICHT

Schlechte Schneeräumung bzw. mangelnde Streuung kann einem Grundstückseigentümer oder Geschäftsmann ganz schön teuer kommen. In einem von uns kürzlich geführten Prozeß gegen eine Gemeinde wurde einem Touristen, der vor dem Verkehrsamt auf einer ungestreuten Eisplatte stürzte und sich das Sprunggelenk brach, Schmerzensgeld in der Höhe von ATS 80.000.- zugesprochen. Sämtliche Behandlungskosten, sowie Gerichts- und Anwaltskosten mußte die Gemeinde ebenfalls bezahlen.

Jeden Liegenschaftseigentümer trifft die Pflicht, öffentliche Gehsteige und Gehwege entlang seines Grundstücks, in der Zeit zwischen 6 bis 22 Uhr von Schnee und sonstigen Verunreinigungen gesäubert zu halten und bei Schnee und Glatteis zu streuen. Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Diese Pflicht kann aber vertraglich auf einen Dritten (Gemeinde, Hausmeister, Streudienst) überwälzt werden.

Unabhängig von dieser sog. "Verkehrssicherungspflicht", die sich aus der Straßenverkehrsordnung ergibt, und jeden Bürger betrifft, muß ein Geschäftsinhaber darüber hinaus für seine Kunden die Zugangswege und den Kundenparkplatz von solchen Gefahren aufgrund vorvertraglicher Sorgfaltspflichten freihalten.

Ein Schadenersatzanspruch besteht für einen Gestürzten aber nur dann, wenn diese Pflichten vom Verantwortlichen (Eigentümer, Gemeinde ..) grob fahrlässig vernachlässigt wurden. Eine "grobe Fahrlässigkeit" liegt z.B. dann vor, wenn Glatteis weder beseitigt, noch abgesichert oder bestreut wird.

INTERNA

Dr. Petra Piccolruaz-Klotz hat nun ihre Ausbildungszeit abgeschlossen. Sie hat im Herbst letzten Jahres ihre Anwaltsprüfung abgelegt und ist seit 01.01.1998 als Partnerin in unsere Anwaltsfirma aufgenommen. Eine formelle Eröffnungsanzeige geht Ihnen zu. Dort werden wir auch darauf hinweisen, welche. speziellen Fachgebiete Petra in unserer Kanzlei vorrangig betreut.

Mag. Patrick Piccolruaz wird neben seiner Tätigkeit bei uns als juristischer Mitarbeiter die Dissertation "Treuhandschaft und Bauträgervertragsrecht" bis voraussichtlich Frühsommer fertigstellen.

Sollten Sie zu dem einen oder anderen Thema noch Fragen haben, rufen Sie uns für weitere Informationen an. Wir stehen Ihnen gerne für Auskünfte zur Verfügung.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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