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Versicherungsvertrag - 11/2003

Vorzeitige Kündigung von Versicherungsverträgen
Der Oberste Gerichtshof hatte sich in einem Musterprozess mit der Frage zu befassen, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen 10-Jahres-Vertrag für eine Gebäudebündelversicherung vor Ablauf der Frist kündigen könne.

Durch die Entscheidung vom 5.8.2003 (7Ob155/03z) wurde diese Frage geklärt.

Zunächst war die Vorfrage zu beurteilen, ob eine WEG als Unternehmerin im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes anzusehen ist. In diesem Fall hätte sie den Vertrag während der ganzen Dauer zuhalten müssen. Der OGH sah diese Frage differenziert:

Zwar erfordere die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel ein beträchtliches Ausmaß an Organisation, meistens jedoch fehle es am Merkmal der „wirtschaftlichen Tätigkeit“. Im Normalfall sei eine solche Gemeinschaft „Verbraucherin“ im Sinne des KschG; auch wenn sie von einem professionellen Hausverwalter betreut wird. Allerdings gilt es, jeden einzelnen Fall zu prüfen. Es komme nämlich vor, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit dadurch ausgeübt wird, dass beispielsweise die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaften an Dritte die Unternehmenseigenschaft doch noch indiziere (Allgemein-Parkplätze an Fremde/Mieter). Geschäftsobjekte in der Eigentümergemeinschaft schaden der Verbrauchereigenschaft allerdings nicht, solange die Hausgemeinschaft selbst nicht als Vermieterin auftritt.

Ist die Gemeinschaft „Verbraucherin“, hat dies in Bezug auf das Versicherungsver-tragsgesetz folgende Konsequenz:

Wurde ein Vertrag auf eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen, so kann er zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (schriftlich) gekündigt werden.

Für die Versicherungswirtschaft dürfte diese Entscheidung weit reichende Konsequenzen haben. Jeder Vertrag mit einer WEG, der älter als drei Jahre ist, kann zur Auflösung gebracht werden. Für Hausgemeinschaften bzw. deren Hausverwalter ergeben sich beträchtliche Möglichkeiten, Besserungen für ihre Klientel heraus zu verhandeln.

Die Entscheidung des OGH ist möglicherweise auf andere professionelle Organisationen, die keiner „wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachgehen, anwendbar. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich entwickelt. Ich werde die Problematik beobachten.

Sollten Sie die Langfassung dieser OGH Entscheidung oder nähere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann rufen Sie mich an oder schicken Sie mir einfach ein E-Mail: 05552/62286; rae@piccol.vol.at

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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