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Urlaubspannen - 01/2004

Urlaubspannen und Schadenersatz
Die EU hat in den vergangenen Jahren die Verbraucherrechte von Reisenden gegenüber Reiseveranstaltern wiederholt gestärkt. In Österreich erfolgte die Umsetzung der Richtlinien meist durch das Konsumentenschutzgesetz. Viele Regelungen sind bekannt. Ich fasse sie aber dennoch hier zusammen, um Ihnen einen Überblick über die Rechtslage zu geben und Sie andererseits über eine interessante neue Rechtsentwicklung bei Schadenersatzansprüchen nach Unfällen im Urlaub zu informieren.

Konkursversicherung
Schon seit einiger Zeit besteht für Reiseveranstalter die Verpflichtung, eine Versicherung gegen Insolvenzschäden abzuschließen. Damit hat der Konsument die Gewissheit, dass er im Falle einer Zahlungsunfähigkeit keinen Schaden erleidet, insbesondere Hotel- und Flugkosten beglichen werden.

Entgangene Urlaubsfreude
Relativ neueren Datums ist der Ersatz für „entgangene Urlaubsfreude“. Erbringt ein Reiseveranstalter nicht das, was er im Prospekt versprochen hat, so besteht ein Anspruch „auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude“. Bei der Bemessung dieses Anspruches ist u.a. auf die Schwere des Mangels, den Grad des Verschuldens und den Preis Bedacht zu nehmen. Für den Reisenden besteht die Verpflichtung, den Mangel unverzüglich bei der örtlichen Reiseleitung zu rügen. Diese hat dann die Möglichkeit, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige Ersatzleistung zu besorgen. Wenn dies nicht gelingt, muss sie dem Kunden bei der Überwindung der Schwierigkeiten nach Kräften zu helfen.

Preiserhöhungen
Nachträgliche Preiserhöhungen sind nur in sehr eingeschränktem Umfange zulässig. Es muss bereits im Vertrag genau festgelegt worden sein, welches die Gründe dafür sein können (zB Erhöhung der Flughafengebühr oder Treibstoffkosten etc.). Eine solche Gleitklausel muss neben genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises auch die Möglichkeit einer Preissenkung vorsehen. 20 Tage vor Antritt der Reise darf das Entgelt überhaupt nicht mehr erhöht werden.

Storno
Ändert der Veranstalter – auch wenn ihm gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen hiezu das Recht geben – vor Abreise wesentliche Bestandteile des Vertrages, etwa auch den Preis, so hat der Reisende die Wahl, die Vertragsänderung zu akzeptieren oder von der Reise zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Stornogebühr verpflichtet zu sein. Der Veranstalter hat den Reisenden über die bestehenden Wahlmöglichkeiten zu belehren. Der Reisende hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

Storniert der Reiseveranstalter, so kann der Reisende anstelle der Rückabwicklung des Vertrages durch Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen auch verlangen, dass ihm der Veranstalter eine gleichwertige andere Reise anbietet. Dabei steht es dem Veranstalter frei, dem Reisenden eine höherwertige Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, wenn sich das Entgelt hiedurch nicht ändert. Der Reisende kann aber auch eine geringwertigere Reiseveranstaltung wählen. In diesem Fall ist ihm der Preisunterschied zu vergüten.

Neben diesen Wahlmöglichkeiten hat der Konsument noch das Recht auf Schadenersatz. Dieses entfällt allerdings, wenn die Stornierung erfolgt, weil die von vornherein festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist oder die Reise wegen höherer Gewalt entfällt. Das Reisebüro hat zu beweisen, dass es auf die höhere Gewalt, auf die es sich beruft, keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Überbuchung gilt nicht als höhere Gewalt.

Verhinderung, Verjährung
Ist der Kunde gehindert, die Reise anzutreten, so kann er eine andere Person namhaft machen, haftet aber weiter für das Entgelt.

Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres und nicht wie üblich nach drei Jahren.

Pauschalreisen
Wichtig ist der Hinweis, dass die oben beschriebenen Ansprüche nur bei Pauschalreisen entstehen, dh, im Wesentlichen bei Buchungen über ein Reisebüro. Die Bestimmungen gelten im Wesentlichen in der ganzen EU, sodass auch Buchungen im europäischen Ausland annähernd die gleiche Sicherheit genießen. Die Schweiz hat ähnliche Regelungen.

Der Hinweis auf die Pauschalreisen ist deshalb wichtig, weil bei einer Internet- bzw. Direkt-Buchung dieser umfangreiche Rechtsschutz entfällt. Man muss sich im Falle mangelhafter Leistung gegebenenfalls unmittelbar mit dem örtlichen Hotel bzw. Carrier auseinander setzen. Dies sollte man bedenken, wenn man Preise vergleicht.

Unfälle
Gerade im Winter kommt es häufig vor, dass man den Urlaub wegen eines Unfalls nicht genießen kann. Dass der Schuldige, so man ihn findet, zum Schadenersatz verpflichtet ist und auch hierorts belangt werden kann, ist nichts Neues. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist selbstverständlich. Was aber ist, wenn ich am ersten Tag einen Beinbruch erleide und bereits die ganze Reise samt Nebenkosten (Schischule, Hotel, Liftkarten etc.) bezahlt habe und nun nicht mehr nutzen kann?

Um „amerikanische Verhältnisse“ zu verhindern, ist bisher von der Rechtsprechung in Österreich ein „mittelbarer“ Schaden nicht zugesprochen worden. Würden solche Schäden eingefordert werden können, so hätte dies tatsächlich unabsehbare Folgen. Jemand könnte behaupten, es sei ihm ein Millionengeschäft entgangen und der Unfallpartner müsse dafür haften. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass mir zwar der Wert des zerrissenen Schianzuges ersetzt werden muss, nicht aber „frustrierte“ (nutzlos gewordene) Aufwendungen.

In der neuesten Rechtsprechung des OGH zeichnet sich nun aber eine Aufweichung dieser Linie ab. Es wird der Begriff „Kernschäden“ eingeführt. Darunter versteht man Vermögensschäden, die eng mit dem Unfallereignis zusammenhängen.

Erstmals hat im Jahre 2001 der OGH Angehörigen nach einem tödlichen Unfall Schadenersatz für Schock und Trauerschmerzen zugesprochen.

Wir nehmen an, dass analog zu dieser Auffassung nunmehr auch die Aufwendungen ersetzt werden müssen, wenn diese offenkundig und direkt durch das Unfallereignis wertlos gemacht worden sind. Aber auch hier, so fürchten wir, wird die Justiz enge Grenzen ziehen. Es ist nicht anzunehmen, dass bei einem Winterurlaub zB neben Liftkarten und Hotelkosten auch im Voraus bezahlte Tennis- oder Massagestunden zugesprochen werden.

Eine Rechtsschutzversicherung hat uns beauftragt, einen Musterprozess zu führen, über dessen Ausgang wir gelegentlich berichten werden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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