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Haftungsverschärfung bei Unternehmungen

Der Oberste Gerichtshof hat die Haftung von Unternehmungen durch eine Entscheidung drastisch verschärft.

In den letzten Tagen wurde eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes veröffentlicht, welche zu einer dramatischen Verschärfung der Haftung von Unternehmen bei ihren Betriebsanlagen führt. In diesem Rundschreiben möchten wir diese Entscheidung kurz darstellen, sie kann für Sie sowohl als Unternehmer, als auch als Nachbar große Bedeutung haben.

Der Ausgangsfall, über welchen der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hatte, stammte aus Vorarlberg. Ein Nachbar erlitt an seinen Autos Lackschäden, die der benachbarte Eisenhändler verursachte. Aus einer Staubstrahlanlage war Metallstaub ausgetreten, die auf die Autos niederging und sich in den Lack fraß.

Die Strahlanlage war behördlich bewilligt. Dies bedeutete nach der bisherigen Rechtslage, daß die Nachbarn keinerlei Rechte hatten, sich gegen Emission zu wehren. Insbesondere gab es nur eingeschränkte Schadenersatzansprüche. Auf Unterlassung oder Beseitigung konnte nicht geklagt werden. Zwar mußte die Behörde, wenn modernere Verfahren entwickelt wurden, diese vorschreiben, sofern dies dem Betrieb zumutbar war. Ob sie dies jedoch tat oder nicht, stand allein in ihrem Ermessen, ein Anspruch darauf bestand nicht.

Mit der gegenständlichen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die Rechtslage grundlegend geändert. Zwar bleibt es immer noch dabei, daß Vorschreibungen im Ermessen der Behörde stehen, der Anrainer kann aber jetzt Schadenersatzansprüche an die Betriebe stellen, wenn nicht nach dem modernsten Stand Schutzmaßnahmen gegen Emissionen ergriffen werden, ob sie nun von der Behörde vorgeschrieben werden oder nicht.

Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr dem Nachbarn ein starkes Mittel in die Hand gegeben. Der Nachbar kann auf Schadenersatz oder Unterlassung klagen, wenn sich herausstellt, daß neue Auflagen für den Betrieb hätten ergriffen werden müssen. Voraussetzung für den Schadenersatz ist zwar ein Verschulden des Unternehmers. Dieses wird jedoch bereits vom Obersten Gerichtshof angenommen, wenn der Unternehmer zumindest erkennen hätte können, daß neue Auflagen erteilt hätten werden müssen. D.h., ein Unternehmer muß mit den technischen Neuerungen im Emissionsbereich auf dem laufenden sein und ihnen auch nachkommen, unabhängig davon, ob er Auflagen von der Behörde bekommt oder nicht.

Kann der Unternehmer einen sich daraus ergebenden Schadenersatz nicht mehr befriedigen, so ergibt sich unter Umständen hieraus, daß die Behörden mittels Amtshaftung herangezogen werden können.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Nachbar auf Unterlassung dieser schädlichen Emissionen zu klagen, wenn wegen Änderungen der Verhältnisse neue Auflagen erteilt hätten werden müssen. Rechtswidrige Emissionen braucht sich der Nachbar nämlich nicht gefallen zu lassen. In diesem Fall muß der Nachbar nicht einmal ein Verschulden des Unternehmers nachweisen.

Der Oberste Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung einen weiteren Schritt zur Verschärfung des Unternehmensrechtes gemacht. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung auf die Praxis auswirkt. Da allenfalls auch die Frage einer Amtshaftung im Raume steht, wird diese Entscheidung sicherlich auch in die Richtung führen, daß die Behörden aktiver wie bisher auf technische Änderungen reagieren und auch schneller neue Auflagen vorschreiben werden.

Wir hoffen, wir konnten in dieser kurzen Ausführung der oberstgerichtlichen Entscheidung (3 Ob 508/ 93 vom 11. 10. 1995) Ihr Interesse in Fragen des Emissionsschutzes, im Nachbar- und Unternehmensrecht wecken.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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