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Skonto - 09/2000

Skonto- und Vertragsstrafe
Wenn es bei der Abwicklung von Kauf- oder Werkverträgen zu Schwierigkeiten kommt, spielt oft die Frage eine Rolle, ob ein Skonto noch gewährt werden muss oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich einige Richtlinien aufgestellt. Darüber hinaus äußerte er sich zur Frage, wann eine Vertragsstrafe (Pönale) abgezogen werden darf.

WAS IST EIN SKONTO?

„Unter einem Skonto wird ein Rabatt, ein prozentueller Preisnachlass, verstanden, der auf den Fakturenbetrag bei Barzahlung innert einer bestimmten Frist gewährt wird.“

Diese Definition des OGH spielt deshalb eine Rolle, weil Skontovereinbarungen oft nicht klar genug sind und daher die Gerichte den Sinn der Vereinbarung auszulegen haben. Der Oberste Gerichtshof weiter: „Ausgehend von diesem Zweck der Skontogewährung ist im Zweifel anzunehmen, dass der Skonto nur dann gewährt werden soll, wenn der gesamte Kaufpreis (Werklohn) innerhalb der festen Frist bezahlt wird, der Unternehmer also nicht genötigt ist, zur Hereinbringung des Entgeltes Mahnungen oder gar gerichtliche Schritte einzuleiten.“

Es gibt übrigens kein Recht auf Skonto, daher sind Einschränkungen jeglicher Art zulässig. Sie müssen allerdings präzise und verständlich formuliert sein.

GEWÄHRLEISTUNG

Ist die Leistung des Unternehmers mangelhaft aber verbesserungsfähig, so darf der Konsument von seinem Rückbehaltungsrecht Gebrauch machen, ohne den Skontoanspruch zu verlieren. Sobald aber die Mängel beseitigt sind, hat er unverzüglich Zahlung zu leisten. Diese an sich einleuchtende Regelung kann dazu führen, dass erst am Ende eines Prozesses feststeht, ob Mängel vorgelegen haben bzw. ob sie gänzlich beseitigt wurden, was dann eben Auswirkung auf die Berechtigung eines Skontoabzuges hat.

GEGENFORDERUNG

Wie steht es mit dem Skonto, wenn der zur Zahlung Verpflichtete Gegenforderung einwendet? Schon bisher war rechtens, dass diese Gegenforderung fällig, unbestritten sein muss. Nunmehr unterscheidet der Oberste Gerichtshof danach, wie der Wortlaut der Skontovereinbarung ist: Enthält er nur das Wort „Zahlung“, dann ist eine solche Gegen-verrechnung zulässig und zerstört den Skontoanspruch nicht. Heißt es hingegen, der Nachlass würde nur bei „Barzahlung“ ge-währt, dann ist eine Gegenverrechnung nicht zulässig oder, wenn sie vorgenommen wird, vernichtet sie das Recht auf Skonto.

UNBEDEUTENDER REST

Der Skonto steht, wie bereits erwähnt, nur dann zu, wenn fristgerecht die gesamte Forderung bezahlt wird. Der OHG befasst sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage, ob der Nachlass auch dann zusteht, wenn nur mehr ein kleiner unbedeutender Teil (vielleicht versehentlich) nicht beglichen wird, verweist aber auf die deutsche Rechtsprechung, die er im Großen und Ganzen übernimmt. Nach der in Deutschland gültigen Rechtsauffassung ist ein Skonto auch dann berechtigt, wenn die Forderung bis auf einen unbedeutenden kleinen Teil bezahlt wird.

TEILZAHLUNGEN

Auch hier spielt der Wortlaut der Vereinbarung für die Frage, ob ein Skontoanspruch zusteht, die entscheidende Rolle. Heißt es etwa, dass der Skontoanspruch insgesamt verfällt, wenn auch nur eine einzige Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wird, dann hat dies zur Folge, dass der Skonto insgesamt verfällt, insbesondere auch von der Schlussrechnung nicht abgezogen werden darf.

Ist die Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen unscharf, so gilt, dass der Kunde bei fristgerechter Bezahlung einer Teilrechnung dieses Skonto nicht wieder verliert, wenn er später säumig wird.

PÖNALE

„Die Vertragsstrafe (Pönale) ist eine Vorauspauschalierung künftig möglichen Schadens und dient dazu, die meist schwierigen Schadensfeststellungen zu vermeiden. Sie ist von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig, gebührt also auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist.“

Ist die Einhaltung einer Frist durch höhere Gewalt unmöglich geworden, verfällt die Vertragsstrafe nicht. Ebenso, wenn es sich herausstellt, dass es – ohne Verschulden des Unternehmers – unmöglich wird, die Leistung zu erbringen.

AUFTRAGSÄNDERUNG

Häufig ist der Fall zu beurteilen, wie sich die Verpflichtung zur Einhaltung einer Fertigstellungsfrist verhält, wenn während der Bauzeit neue oder andere Leistungen in Auftrag gegeben werden. Auch hier stellt der OGH nunmehr eine Richtlinie auf. Wenn die Änderungen zwar eine Abweichung vom Zeitplan erforderlich machen, aber nicht sonderlich ins Gewicht fallen, dann verlängert sich einfach die Frist entsprechend. Die Pönaleverpflichtung bleibt aufrecht. Führt das Verhalten des Auftraggebers (Kunden) dazu, dass der ganze Zeitplan „umgeworfen wird, so kann nicht angenommen werden, dass die Beteiligten auch eine solche Lage mit der Vertragsstrafe erfassen wollten.“ Das Höchstgericht meint also, dass eine grundlegende Vertragsänderung eingetreten sei und die ursprünglich gewollte Pönale nicht mehr als vereinbart gilt.

Bei dieser Gelegenheit spricht der Oberste Gerichtshof auch aus, dass nicht nur Auftragsänderungen auf die Pönaleverpflichtung Einfluss haben können, sondern auch die Verletzung der so genannten Mitwirkungspflichten (zB der Kunde sucht trotz Aufforderung die zu verlegenden Fliesen nicht aus oder äußert sich zu anderen wichtigen Rückfragen nicht).

„Inwieweit einem Unternehmer Änderungen seiner Leistungen bzw. zusätzliche Leistungen zumutbar sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Es wird verschiedentlich allerdings die Auffassung vertreten, dass der Un-ternehmer eine Auftragsänderung im Umfang von etwa 15 % des Gesamtvolumens tolerieren müsse.“ Es kommt dann nur zu Fristverlängerung, die Pönale bleibt.

HAFTRÜCKLASS

„Mit dem Haftrücklass soll in erster Linie eine Deckung für zunächst verborgene Mängel geschaffen werden. Damit wird aber nicht auf das darüber hinaus gehende Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers (Kunden) wegen Unterlassung einer Verbesserung ver-zichtet“. Trotz eines Haftrücklasses kann also ein Kunde, wenn die Leistung des Unternehmers mangelhaft ist, einen Teil des Werklohnes zurückbehalten. Der Hinweis, dass diese Mängel aus dem Haftrücklass gedeckt werden könnten, greift nicht.

Im Übrigen ist die oft in Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, dass der Konsument nur so viel zurückbehalten dürfe, was zur Behebung des Mangels erforderlich ist, ein Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz und somit ungültig. Das Recht auf Zurückbehaltung eines Konsumenten darf durch Vertrag nicht eingeschränkt werden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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