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Faxzustellung - rechtliche Wirksamkeit

Wie die Zustellung eines Schriftstückes per Fax zu beurteilen ist, lesen Sie im folgenden.

Dazu gibt es mehrere interessante (österreichische und deutsche) Gerichtsentscheidungen:

1. Der österreichische Oberste Gerichtshof läßt ein Telefax nicht gelten, wenn zwischen den Vertragsteilen vereinbart wurde, daß Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen oder wenn das Gesetz dies vorschreibt (zB Bürgschaft). Unter Schriftlichkeit verstehe man nämlich, daß der Absender eine eigenhändige Unterschrift unter das Schriftstück setze. Bei der Faxübermittlung sehe der Empfänger aber nur eine Kopie hievon (OGH JBI. 1995, Seite 656).

2. Die deutschen Gerichte sind sich immer noch nicht einig, welche Beweiskraft ein Fax-Sendeprotokoll hat. Dies belegen zwei sich widersprechende Urteile aus Dresden und Hamburg:

Ein Anwalt hatte einen Einspruch per Fax dem Gericht übermittelt, das Schriftstück ging dort offenbar verloren. Das Gericht ließ das Sendeprotokoll nicht gelten. Es bestätige nur das Zustandekommen einer Verbindung. Es könne - wegen technischer Störungen - auch ein leeres Blatt Papier oder eine nicht leserliche Mitteilung übertragen worden sein. In einem ähnlich gelagerten Fall entschied das Hamburger Landgericht hingegen, daß sich eine Partei darauf verlassen dürfe, daß das entsprechende Schriftstück bei Gericht angekommen sei, wenn das Sendeprotokoll keine Fehlermeldung auswerfe.

Eine österreichische Entscheidung dazu gibt es noch nicht. Erfahrungsgemäß werden aber die deutschen Erkenntnisse mit einer Verzögerung von 1 - 2 Jahren bei uns übernommen.

3. Der deutsche Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß ein Schriftsatz nicht rechtzeitig angekommen ist, wenn von einem vierseitigen Einspruch bis 24.00 Uhr lediglich drei Seiten davon übertragen worden sind. Da die letzte Seite nach Mitternacht beim Empfangsgerät ausgedruckt wurde, meinten die Richter, die Frist sei versäumt (BGH Mai 1994 - XII ZB2194).

Wir empfehlen aufgrund dieser Rechtslage folgende Punkte zu beachten:

a) Wenn das Gesetz Schriftlichkeit erfordert, dann muß die Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben werden, am zweckmäßigsten durch einen eingeschriebenen Brief. Ein Voraus-Fax zur Einhaltung einer Frist ist in einem solchen Fall wirkungslos.

b) Wenn zwischen Vertragspartnern vertraglich (zB in Önormen) festgelegt wurde, daß Erklärungen schriftlich abzugeben sind, empfiehlt sich die Aufnahme einer Klausel in die Geschäftsbedingungen, Ausschreibung, Anbot etc: " Schriftliche Erklärungen können auch per Fax abgegeben werden." Aber auch in diesem Fall muß man sich vergewissern und (zu Beweiszwecken) dokumentieren, daß das Fax angekommen ist.

Selbst dann, wenn keine Schriftlichkeit nötig ist, gilt:

c) Die Anmerkung, der Empfänger solle zurückrufen, wenn das Fax unkorrekt angekommen sei, ist rechtlich unwirksam. Wenn es um wichtige Mitteilungen (Mängelrügen, Warnpflicht) geht, kann später immer noch behauptet werden, man habe die Nachricht nicht oder unleserlich erhalten. Erbitten Sie daher eine Bestätigung und versichern Sie sich gegebenenfalls durch einen Anruf (über welchen Sie sich eine Notiz machen), daß Ihre Botschaft angekommen ist.

d) Es gehört zur korrekten Geschäftsabwicklung und sollte eigentlich Handelsbrauch werden, daß man sich von selbst mit dem Absender in Verbindung zu setzen hat, wenn eine Übertragungsstörung vorliegt. Soweit sind wir noch nicht. Auch die Klausel, daß man bei unvollständigen Faxmitteilungen zurückrufen soll, erzeugt diese Verpflichtung nicht. Es könnte ja gerade diese Aufforderung nicht angekommen sein. Es empfiehlt sich daher, in Geschäftsbedingungen, Anboten etc. eine weitere Bestimmung einzufügen: „Unvollständig oder unleserlich angekommene Faxnachrichten sind sofort zu rügen, sonst gelten sie als korrekt angekommen." Konsumenten gegenüber dürfte diese Klausel allerdings nicht rechtswirksam sein.

Das Fax ist aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Zu Beweiszwecken ist es allerdings nur dann nützlich, wenn der Empfang bestätigt wurde oder aus einer Reaktion des Empfängers abzuleiten ist, daß er die Nachricht zur Kenntnis genommen hat.

Einer vom Gesetz geforderten Schriftlichkeit kann ein Fax in keinem Fall genügen, also auch dann nicht, wenn der Empfang bewiesen ist.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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