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Das Vorkaufsrecht und seine Tücken

In Liegenschaftsverträgen kommt es oft vor, dass dem Verkäufer oder einer andern Person (zum Beispiel Geschwistern) die Möglichkeit eingeräumt wird, dass diese die Liegenschaft im Falle eines Verkaufs erwerben können. Die Besitzer versuchen manchmal, das Vorkaufsrecht zu umgehen, indem sie die Liegenschaft in eine Gesellschaft einbringen, tauschen oder Geschäftsanteile verkaufen. Immer wieder hatte der Oberste Gerichtshof in Fällen mit hohen Scheinangeboten oder fingierten Tauschgeschäften und Schenkungen zu entscheiden. Wird zum Beispiel ein Tauschvertrag vorgeschoben, um einen Vorkaufsfall nicht auszulösen, sieht die Rechtsprechung den Vorkaufsfall dennoch als ausgelöst. Der Oberste Gerichtshof hat in solchen Fällen entschieden, dass nicht der Tauschvertrag ungültig wird, sondern vielmehr der Vorkaufsberechtigte die Liegenschaft um den Wert der eingetauschten Sache einlösen kann.

Es lohnt sich also, vorab im Vertrag möglichst viele Dinge klar zu stellen.

Umfang des Vorkaufsrechts

So können etwa auch unentgeltliche Übertragungen als Vorkaufsfall vereinbart werden. Im Vertrag muss dann aber auch klar festgehalten sein, zu welchem Preis der Vorkaufsberechtigte die Liegenschaft erwerben kann. Es kann auch vereinbart werden, dass der Vorkaufsberechtigte im Falle eines Verkaufs ebenfalls nicht den angeboten Verkaufspreis, sondern nur einen vorab festgelegten Preis zahlen muss.

30 Tage Frist bei Verkaufsabsicht

Möchte der Besitzer die Liegenschaft an einen Dritten verkaufen, muss er den Vorkaufsberechtigten über sämtliche Konditionen, die der Dritte anbietet, informieren. Dieser hat dann 30 Tage Zeit, sein Vorkaufsrecht auszuüben. Sind keine speziellen Konditionen vereinbart – muss er dieselben Leistungen erbringen oder zusichern. Der Vorkaufsberechtigte muss den vollständigen Kaufpreis entrichten. Der Nachweis einer Bankgarantie ist aber ausreichend. Im Falle, dass der Kaufpreis erst später zu bezahlen ist, reicht es aus, den Kaufpreis sicherzustellen oder treuhändisch zu hinterlegen.

Erfährt der Vorkaufsberechtigte vom Kaufvertrag, obwohl ihm die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht angeboten wurde, muss er sofort handeln. Um sich gegenüber allfälligen Schadenersatzansprüchen abzusichern, muss der Verkäufer seinen möglichen Vertragspartnern unbedingt mitteilen, dass ein Vorkaufsrecht besteht und dieses allenfalls eingelöst werden kann.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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