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Paragraphen & Mehr
Nr. 1/ März 2012
Nr. 4/ Dezember 2011
EU beseitigt Hürden im Wirtschaftsverkehr
Spielregeln für Einkäufe in der EU
Warnpflicht schon vor Vertragsabschluss
„Sittenwidriges” im Kleingedruckten
Verjährung
Europa und die Türkei
Schulden eintreiben per Europäischem Zahlungsbefeh
Geld für übergangenen Bieter
Nr. 3/ September 2011
Nr. 2/ Juni 2011
Nr. 1/ März 2011
Nr. 4/ Dezember 2010
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NOVUM
Fachliteratur
Europa und die Türkei
Die EU räumte der Türkei 1963 im Assoziationsabkommen weitreichende Rechte ein. In dem Abkommen wurde türkischen Staatsbürgern ein Aufenthaltsrecht in der EU, die Niederlassungsfreiheit, Arbeitserlaubnis und in bestimmten Fällen auch der Familiennachzug zugesagt. 1980 ergänzte man die Vereinbarung um den Zusatz, dass für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt beschlossen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige, die nach der gültigen Rechtslage im Jahr 1980 in der EU arbeiten durften, können dies also nach wie vor ohne Einschränkung. Ziel der Bestimmungen war es, türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige vor Diskriminierung zu schützen. Arbeitnehmer, die legal eingereist sind und auch keiner illegalen Beschäftigung nachgehen, fallen nach wie vor unter diese Regelung. Der Arbeitnehmerbegriff wird dabei weit interpretiert.
Diese komplexe Rechtssituation führt dazu,  dass türkische Fußballspieler nicht unter die Ausländerquote (EuGH-Entscheidung) fallen oder die türkische Lebensgefährtin eines Unionsbürgers auch nach der Trennung weiterhin in der EU verbleiben darf. Die Mitgliedsstaaten der EU haben diese Bestimmungen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Türken über Jahrzehnte hinweg missachtet. Beim Europäischen Gerichtshof ist deshalb eine Flut von Klagen anhängig. Diese Regelungen gelten natürlich auch in Österreich. Sie werden aber auch bei uns in vielen Fällen nach wie vor nicht angewendet.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz