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Sind Skilehrer sozialversicherungspflichtig?

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Grundsatzentscheidung mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit die Schilehrer einer Skischule sozialversicherungspflichtig sind. Zur Beurteilung stand eine Salzburger Skischule, bei der die Lehrer Gesellschafter waren und ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten. Der Skischulleiter war Inhaber der Konzession. Er entschied, wer in der Skischule tätig sein durfte. Die Lehrer mussten ihre Arbeit persönlich verrichten, durften sich nicht vertreten lassen. Die Entlohnung richtete sich nach der geleisteten Arbeitszeit. Die Skilehrer waren an den Österreichischen Skilehrplan gebunden. Das Salzburger Skischulgesetz sieht außerdem ein unmittelbares Weisungsrecht des Skischulleiters in fachlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht vor.
Die Skilehrer sahen sich als eigenständige Unternehmer, nicht als (sozialversicherungspflichtige) Dienstnehmer. Dieser Argumentation folgte der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die Richter stellten klar, dass Dienstgebern „eine weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Betriebsführung“ zustehe. Personen, die dieser Organisationsgewalt unterworfen sind, müsse man hingegen als Dienstnehmer ansehen.

Hat der Skilehrer Einfluss auf die Betriebsführung?
Immer wieder wird versucht, durch eine ausgeklügelte rechtliche Konstruktion der Sozialversicherungspflicht zu entgehen. Dem schob der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung einen Riegel vor. Es wird schwer möglich sein, jedem einzelnen Skilehrer die erforderliche „weitreichende Einflussmöglichkeit“ auf die Betriebsführung zu erlauben.
Schein- beziehungsweise Umgehungsverträge werden vom Verwaltungsgerichtshof für nichtig erklärt, wenn sie den „Erfahrungen des täglichen Lebens“ widersprechen.
Die Stellung als Gesellschafter alleine ist nicht ausschlaggebend, weil es möglich ist und in der Praxis auch vorkommt, dass jemand am Unternehmen beteiligt und dennoch Dienstnehmer ist. Ähnliches gilt für die Frage der Konzession. Träger kann sowohl der Unternehmer als auch ein Angestellter sein, wenn er die Verpflichtungen gemäß der Gewerbeordnung erfüllt.
Realistisch betrachtet, bergen Vertragskonstruktionen, mit denen die Versicherungspflicht der einzelnen Skilehrer umgangen werden soll, ein hohes Risiko, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bestehen zu können.

 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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