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Bei Mehrkosten muss der Architekt warnen

Zu den Aufgaben eines Architekten gehört es in aller Regel, zumindest eine Schätzung der Baukosten vorzunehmen. Trifft den Bauherrn schließlich ein höherer Aufwand, stellt sich die Frage nach der Verantwortung des Architekten.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (9 Ob 98/09 s) zu einem Fall von Baukostenüberschreitung Stellung genommen. Er vertritt die Auffassung, dass der Architekt „als Ausfluss seiner umfassenden vertraglichen Beratungspflicht“ auch wirtschaftliche Gesichtspunkte (z.B. beschränkte Mittel des Bauherrn) berücksichtigen muss. Er muss so planen, dass die Vorgaben des Bauherrn möglichst kostengünstig umgesetzt werden. Zeichnet sich eine Kostenüberschreitung ab, muss der Architekt den Bauherrn warnen. Macht er dies nicht, wird er dem Bauherrn schadenersatzpflichtig.

Wie verbindlich ist die Kostenschätzung?
Im Einzelfall ist aber entscheidend, ob sich der Architekt nur zu einer überschlagsmäßigen Kosteneinschätzung, einer echten Kostenschätzung oder gar zur Einhaltung einer verbindlichen Kostenobergrenze verpflichtet hat. Er muss zwar in allen drei Fällen Alarm schlagen, sobald eine Kostenüberschreitung absehbar ist. Die rechtlichen Folgen hängen aber stark davon ab, inwieweit er bei der Kostenplanung Verantwortung übernommen hat. Wurde ein Baukostenrahmen verbindlich vereinbart, kann dessen Überschreitung auch Gewährleistungsrechte des Bauherrn – und damit eine empfindliche Minderung oder sogar einen gänzlichen Entfall des Architektenhonorars – nach sich ziehen. Außerdem hat der Bauherr Anspruch auf Schadenersatz.

Wie hoch ist der Schaden?
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof offen gelassen, wie hoch die Ansprüche des Bauherrn sind. Entscheidend für die Berechnung ist, wie der Bauherr bei rechtzeitiger Warnung disponiert hätte und wie sich in der Folge seine wirtschaftliche Situation entwickelt hätte. Man würde beispielsweise prüfen, ob er - bei rechtzeitiger Warnung durch den Architekten - ein kleineres Gebäude in Auftrag gegeben hätte. Bei einem gewerblichen Gebäude  würde sich dadurch möglicherweise der Ertragswert verringern. Auch dies wäre zu berücksichtigen. Ein Vergleich dieser hypothetischen Ansätze ist dann Grundlage für die Schadensberechnung.

RA Dr. Stefan Müller


 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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