Laut Mietrechtsgesetz kann ein Mieter den Mietvertrag gerichtlich oder schriftlich kündigen. Der Oberste Gerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (OGH 28.03.2017, 8 Ob 102/16g) erklärt, dass die Kündigung eines Mietvertrages per E-Mail unwirksam ist. In dieser Entscheidung hat das Höchstgericht seinen Grundsatz bestätigt, dass überall dort, wo das Gesetz „Schriftlichkeit“ (Bürgschaft, etc.) verlangt, das Schriftformgebot nur durch ein eigenhändiges, unterfertigtes Schriftstück oder durch die sogenannte elektronische Signatur auf einer E-Mail erfüllt wird. Eine einfache E-Mail ist ungültig. Begründet wird diese strenge Haltung mit dem Verweis auf den Übereilungsschutz. Es soll ein formaler Akt gesetzt werden, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht.