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Strengere Regeln für AirBnB & Co

Regeln für AirBnB

Vor allem Privatzimmer-Vermieter bekommen zunehmend Konkurrenz aus dem Internet.

Es geht super-einfach: Du suchst ein Zimmer für zwei Tage in Innsbruck, loggst dich ein, bekommst eine Adresse und AirBnB die Provision, abgebucht von der Kreditkarte. Die Idee ist so einfach wie genial. Ungenutzte Ressourcen werden (weltweit) billig zur Verfügung gestellt. Wer einen PKW besitzt, wird bei UBER zum Taxifahrer, jedermann bei AirBnB zum Zimmervermieter. Nach einer Schockstarre hat sich das etablierte Business an die vielen Vorschriften erinnert, an die es sich zu halten hat, und verlangt nun gleiches Recht für alle.

„Innovative Disruption“ nennt sich eine der Grundideen, die das Silicon Valley antreiben: bestehende Geschäftsmodelle über Innovation durch neue zu ersetzen. Genau besehen ist das freilich unlauterer Wettbewerb. Die neuen Vermieter (Unternehmer) rechnen weder den Aufwand für Gebäude, Einrichtung, noch Beiträge für allgemeine Infrastruktur (die sonst durch Kurtaxe oder Fremdenverkehrsbeiträge abgegolten werden) oder Steuern zu ihren Kosten und bieten so unschlagbare Preise. Die etablierten Betriebe sind nicht nur verpflichtet, umfangreiche Vorschriften aus dem Bereich des Gewerberechts (Hygiene, Sicherheit, Lärmvorschriften etc.) einzuhalten, sie führen regelmäßig Bücher, führen Mehrwertsteuer, Sozialabgaben, Fremdenverkehrsgebühren etc. ab. All dies wird durch Gewerbebehörde, Gemeinden und Finanzamt überprüft. Obwohl es Versuche gibt, ist es in der Praxis unmöglich, AirBnB-Vermieter in dieser Hinsicht zu kontrollieren, zumal die hierfür notwendigen Daten im WorldWideWeb lagern. Es ist aber anzunehmen, dass der Gesetzgeber diesen rechtsfreien Raum auf Dauer nicht tolerieren wird, um zumindest auf diesem Gebiet Waffengleichheit herstellen.

Wohnungseigentum

Wenn in einer ruhigen Wohnlage jeden Tag die Mieter wechseln (und Partys gefeiert werden), ist dies eine unzumutbare Belästigung für die übrigen Eigentümer. Die Vertragslage ist klar, und so haben denn auch die Höchstgerichte in Österreich und Deutschland (hier bisher im Rahmen der Untervermietung) diese Art der Nutzung untersagt (zB OGH 5 Ob 59/14 h). Dieses grundsätzliche Verbot von Ferienvermietung in Wohnanlagen beziehungsweise der Untervermietung ist ein schwerer Rückschlag für AirBnB. Dennoch gibt es noch reichlich Anbieter. In Berlin wurde eine solche Ferienwohnungsvermietung im Hinblick auf bestehende Engpässe auf dem Wohnungsmarkt an besondere Genehmigungen gebunden. Gerichte befassen sich mittlerweile mit dieser Verordnung.

Perspektiven

UBER und AirBnB machen vor allem in Asien Milliarden-Umsätze. Es ist nicht anzunehmen, dass sie sich so schnell geschlagen geben. Sie sind sehr flexibel und passen sich, so weit es geht, nationalen Vorschriften an. Es gibt sogar schon Kooperationen zum Beispiel zwischen Taxiunternehmen und UBER. Selbst Mercedes ist schon ins Car-Sharing eingestiegen.

Mit Rechtsvorschriften allein werden die negativen Auswirkungen dieses unvermeidlichen Strukturwandels nicht zu verhindern sein, eher mit eigenen kreativen Ideen abgemildert.

Dr. Stefan Müller

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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