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Amtshaftung von Gemeinden

Das Amtshaftungsgesetz ermöglicht es den Bürgern, vom Bund, den Ländern, Bezirken, Gemeinden, von sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den Sozialversicherungen Schadenersatz zu verlangen, wenn diese im Rahmen der Hoheitsverwaltung rechtswidrig handeln. Voraussetzung ist, dass der Schaden in „Vollziehung der Gesetze“ zugefügt wurde. Das bedeutet, dass die Anwendung dieses Gesetzes auf fehlerhaftes Verhalten im Rahmen der Hoheitsverwaltung beschränkt ist. Zuvor muss ein möglicher (verwaltungsrechtlicher) Instanzenzug ausgenutzt werden. Ansprüche gegen Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden etc), die sich aus privatwirtschaftlichen Vorgängen ergeben, werden nach den üblichen Schadensersatzvorschriften abgehandelt.

Im Bereich des Baurechts sind Amtshaftungsansprüche gegen Gemeinden besonders häufig und kritisch. Sogar wenn (telefonische) Auskünfte nachgewiesen falsch sind und ein Bürger im Vertrauen darauf Vorkehrungen getroffen hat, können diese zu Schadenersatzansprüchen führen. Wurde eine Baubewilligung rechtswidrig und schuldhaft erteilt, muss einem Bauherrn sämtlicher Schaden ersetzt werden, der durch die nachträgliche Beseitigung des errichteten Bauwerks entstanden ist. Auch die Unterlassung von baupolizeilichen Auflagen kann Amtshaftungsansprüche auslösen. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine ohne Ermessensspielraum gebotene Amtshandlung versäumt wird, ein berechtigter Nachbar zur Bauverhandlung nicht eingeladen wurde, oder seine berechtigten Einwände unberücksichtigt blieben. Im Baurecht sind nämlich nicht nur die Antragsteller, sondern auch alle anderen beizuziehenden Parteien, wie eben Nachbarn, geschützt.

Der Oberste Gerichtshof hat in einem Fall Schadenersatz zugesprochen, in welchem eine Gemeinde einem Bauwerber erklärt hat, sein Bauland liege in der „gelben Zone“, könne also bebaut werden, während das Grundstück tatsächlich in einer Bauverbotszone situiert war.

Konsequenzen

Die Rechtsordnung entwickelt sich in rasantem Tempo. Für Gemeindeorgane (insbesondere in kleineren Gemeinden) wird es immer schwieriger, sich darin zurechtzufinden, zumal die Antragsteller speziell im Bauwesen möglichst schnelle Erledigung erwarten. Um Haftungen zu vermeiden, sollte man im Wesentlichen Folgendes beachten:

Zum einen sollten bei Auskünften immer Vorbehalte gemacht werden. Die Auskunft sollte also als vorläufig beziehungsweise provisorisch bezeichnet werden. Zum anderen ist bei komplexen Materien anzuraten, rechtzeitig einen Rechtsbeistand beizuziehen.


Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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