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Wo klagt man gegen Online-Anbieter?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wo ein Verbraucher klagen kann (muss), wenn er aus einem Onlinevertrag Ansprüche geltend machen will. Das entscheidende Kriterium für den Gerichtshof ist, ob die Website, auf der die Leistung oder der Gegenstand angeboten worden ist, darauf ausgerichtet wurde, dass über die Grenzen hinaus bzw. über den Standort des Websitebetreibers hinaus, Geschäfte getätigt werden sollen. Zu diesem Zwecke ist der Inhalt und der Aufbau der Website zu überprüfen beziehungsweise zu interpretieren. Wenn jemand etwa seine Telefonnummer mit der internationalen Vorwahl angibt oder die Homepage in einer anderen Sprache erstellt ist, kann man davon ausgehen, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere EU-Mitgliedsstaaten „ausgerichtet“ hat. Dies führt nach Auffassung des EuGH dazu, dass die Gerichtszuständigkeitsregelungen für Verbraucher zur Anwendung kommen. In einem solchem Fall kann der Kunde dort klagen, wo er seinen Wohnsitz hat.


 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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