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Seitensprung: Biologischer Vater ohne Rechte

Bringt eine verheiratete Frau ein Kind zur Welt, so gilt der Ehemann vor dem Gesetz automatisch als Vater. Ist er dies aber nicht, so hat der biologische Vater kaum Möglichkeiten, väterliche Rechte zu erhalten.
Sowohl das Kind, das von der Mutter vertreten wird, als auch der Ehemann selbst haben die Möglichkeit, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände die Vaterschaftsfeststellung beim Pflegschaftsgericht zu bekämpfen. Das Kind selbst kann die Bestreitung der Vaterschaft jedenfalls bis zwei Jahre nach der Volljährigkeit bei Gericht einbringen.
Der biologische Vater hat es nicht so einfach. Denn er braucht trotz „vaterschaftsdurchbrechendem Anerkenntnis” die Zustimmung von Mutter und Kind, wenn er dagegen vorgehen will, dass ein anderer Mann zum rechtlichen Vater seines Kindes ernannt wird. Weder außergerichtliche Gutachten über seine Vaterschaft oder Anträge zur Einholung eines gerichtlichen DNA-Gutachtens helfen ihm dabei. Ohne Wohlwollen der Mutter, die ihn als Vater bezeichnen muss, geht gar nichts.
Der Gesetzgeber nimmt diese Schlechterstellung des biologischen Vaters zugunsten der bisher bestehenden Familienverhältnisse in Kauf. Er gibt dem Schutz der sozialen Familie mehr Gewicht als dem Interesse des Kindes an der Feststellung seiner biologischen Abstammung.
Der Gesetzgeber überlässt es der Mutter, ob das Kind in Unkenntnis seiner wahren Abstammung aufwächst. Erst wenn das Kind volljährig ist, ist die Zustimmung der Mutter nicht mehr Voraussetzung dafür, dass das Kind erfährt, wer sein biologischer Vater ist.
Der hat durch diese gesetzlichen Regelungen keinerlei Chance, seine Vaterrolle wahrzunehmen.


 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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