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Grunderwerbssteuer bei Treuhand-Geschäften

Grunderwerbssteuer fällt grundsätzlich immer an, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks ändert - sei dies durch Verkauf, Vererbung oder Schenkung. Grunderwerbssteuer wird auch dann vorgeschrieben, wenn bei einer Kapitalgesellschaft, der eine Lie-gen--schaft gehört, sämtliche Kapital-antei-le (d.h. alle Geschäfts-anteile) in einer Hand vereinigt werden.

Formale Anknüpfung
Bei den Gebühren und Verkehrssteuern war bisher die formalrechtliche Betrachtungsweise Anknüpfungspunkt. Grunderwerbssteuer war nicht zu bezahlen, wenn jemand 99% der GmbH–Anteile erwarb  und ein „Zwerggesellschafter“ die restlichen 1% übernahm (auch wenn der Zwerggesellschafter nur als Treuhänder fungierte). Die Finanz akzeptierte, dass hierdurch nicht alle Anteile in einer Hand vereinigt wurden. Es wurde nicht untersucht, in welchem Auftrag der Treuhänder den kleinen Restanteil hielt.

Neue Betrachtungsweise
Bei einer solchen Treuhandgestaltung hat das Finanzamt Innsbruck im Jahr 2008 dennoch Grunderwerbssteuer vorgeschrieben. Die Behörde argumentierte, es sei wirtschaftlich zu einer Anteilsvereinigung gekommen. Die Berufungsinstanz gab dieser Entscheidung inhaltlich recht, jedoch mit dem Vorwurf eines Missbrauchs. Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof (05.04.2011,2010/16/0168) bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof ließ das Prinzip der formalrechtlichen Anknüpfung unangetastet, sieht jedoch eine Treuhandlösung (d.h. der Zwerggesellschafter hält treuhändisch den Anteil für den Mehrheitsgesellschafter) als einen möglichen Missbrauch an. Damit eröffnet sich für das betreffende Finanzamt die Möglichkeit nachzuprüfen, ob die gewählte Lösung ausschließlich dazu dient, die Grunderwerbssteuer zu umgehen oder ob noch andere plausible Gründe vorliegen.
Für die Berater und Rechtsanwender wird es somit in Zukunft schwer, zu prognostizieren, ob nun  Steuern anfallen oder nicht. Auch die Frage, was unter einem „Zwerganteil“ zu verstehen ist – geht es nur um die prozentuale Größe oder auf den faktischen Einfluss  -  ist nicht geklärt.

 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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