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Der Schenkungspflichtteil

Nahen Angehörigen steht ein Mindestanteil am Vermögen eines Verstorbenen zu. Vererbt wird grundsätzlich jenes Vermögen, das zum Todeszeitpunkt vorhanden ist. Hat aber der Verstorbene zu Lebzeiten einen großen Teil des Vermögens verschenkt, so räumt das Gesetz den pflichtteilsberechtigten Erben den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch ein. Die Schenkungen werden dann zum Vermögen, das zum Todeszeitpunkt vorhanden war, dazugerechnet und aus dieser Summe der gesetzliche Pflichtteil errechnet. Was der Pflichtteilsberechtigte bereits vorab erhalten hat, wird abgezogen. Der Anspruch besteht als Geldforderung.
Mit dem sogenannten „Abschmelzungsmodell” wurde in Deutschland ein interessantes Berechnungsmodell eingeführt. Nach der alten Rechtslage konnte der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass Vermögen, welches der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat, in die Berechnung einbezogen wird. Das neue deutsche Modell sieht nun vor, dass dieser „Ergänzungsanspruch“ graduell immer kleiner wird, je länger die einzubeziehende Schenkung zeitlich zurückliegt. Eine solche Regelung erscheint uns sehr vernünftig und wir hoffen, dass sie bald auch in Österreich eingeführt wird.


 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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