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Mehrfachangebote manchmal erlaubt

Unstrittig ist, dass es grundsätzlich unzulässig ist, mehrere Angebote zu legen. Der Bieter hätte es dann in der Hand, seine Chancen auf unzulässige Weise zu erhöhen.

Die neuere Rechtsprechung geht aber davon aus, dass ein Ausscheidungstatbestand nur dann vorliegt, wenn der Bieter durch die Mehrfachbeteiligung tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil lukrieren und der Auftraggeber eine für ihn nachteilige Absprache nachweisen kann. Es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an.

Auch bei einer Mehrfachbeteiligung als Subunternehmer ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob zusätzlich eine wettbewerbswidrige Bieterabsprache stattgefunden hat. Dies wäre der Fall, wenn ein Subunternehmer aufgrund seines Kontakts zu einem Bieter, für den er ein Angebot legt, Informationen an den anderen Bieter, mit dem er ebenfalls als Subunternehmer verbunden ist, weiter gegeben hätte.

Wie bei der Mehrfachbeteiligung an Bietergemeinschaften führt auch die Mehrfachbeteiligung verschiedener konzernverbundener Unternehmen an einer Ausschreibung nicht automatisch zum Ausschluss. Die Mehrfachbeteiligung durch verbundene Unternehmen bringt zwar ein erhöhtes Risiko von Bieterabsprachen mit sich, ein zwingendes Ausscheiden nur wegen der erhöhten Gefahrenlage ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles ist allerdings nicht zulässig.
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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