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Immobilienkauf ohne Risiko

Natürlich können auch ein Grundstück, Haus oder eine Eigentumswohnung per Handschlag verkauft werden. Sobald der Eigentümer dann aber im Grundbuch eingetragen werden soll, wird ein schriftlicher Vertrag benötigt. Dabei sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Ihr Rechtsanwalt kümmert sich verlässlich um alle Details.

Blick ins Grundbuch bringt Klarheit

Als erstes wird der Urkundenverfasser einen Blick ins Grundbuch werfen. Dort kann er sich einen Überblick über eventuelle Belastungen wie Pfand- oder Nutzungsrechte verschaffen. Im Vertrag werden dann sämtliche Kauf-Vereinbarungen genau festgehalten.
So gibt es etwa in Bezug auf die Zufahrt immer wieder Unklarheiten. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist unbedingt vorab zu klären, wer die Kosten zu tragen hat und gegebenenfalls mit welchen Anteilen. Liegt diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung vor, so ist - wie bei allen mündlichen Zusagen - auf eine entsprechende Bestätigung zu drängen.

Kaufpreis wird treuhändisch verwaltet

Wer einen Treuhänder einschaltet, geht bei der Durchführung des Vertrags auf Nummer sicher. Ihr Rechtsanwalt kann diese Aufgabe übernehmen. Er nimmt den vereinbarten Betrag für den Kauf in Empfang und deponiert das Geld auf einem Sonderkonto. Erst wenn der Kauf im Grundbuch eingetragen ist, zahlt er es an den Verkäufer aus. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Kaufsumme unangetastet zur Verfügung steht, falls bei der Eintragung ins Grundbuch Hindernisse auftreten oder der Vertrag gar rückabgewickelt werden muss.
Schon aus diesem Grunde ist davon abzuraten, einen Grundstücksvertrag von einem „guten Bekannten“ (und zu einem „günstigen“ Preis) verfassen zu lassen. Zu oft ist es in solchen Fällen zu einem katastrophalen Ende gekommen.
Dr. Petra Piccolruaz
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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