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200 Jahre altes Erbrecht wird modernisiert


Das Erbrecht soll moderner werden.

Der Justizminister hat angekündigt, dass das mehr als 200 Jahre alte Erbrecht modernisiert und den gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird. Ziel ist ein „klares, modernes Erbrecht”, das für jedermann verständlich ist. Ein Entwurf zur Begutachtung liegt bereits vor. Er enthält einige inhaltliche Neuerungen, antiquierte Begriffe und Widersprüche werden gestrichen, einige Lücken geschlossen. Die bewährten Grundsätze unseres Erbrechtes werden aber nicht geändert.

Testamente

Künftig wird es nicht mehr genügen, dass der Erblasser ein Testament, das er nicht selbst handschriftlich geschrieben hat, nur einfach unterschreibt. Er muss einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anfügen, in dem er das Geschriebene als seinen letzten Willen bekräftigt. Die drei Zeugen müssen künftig ihren Vor- und Familiennamen und ihr Geburtsdatum angeben, damit sie besser identifizierbar sind. Dadurch sollen Testamentfälschungen erschwert werden. Eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testamente gelten aber nach wie vor.

Als wesentliche Neuheit ist hervorzuheben, dass künftig letztwillige Anordnungen (Testament oder Vermächtnis) zu Gunsten eines Ehegatten nach Auflösung der Ehe (Scheidung) ausdrücklich aufgehoben sind. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass auch schon das Einbringen einer Scheidungsklage zum Verlust des Erbrechtes führt.

Gesetzliches Erbe

Das gesetzliche Erbe regelt, wer ein Vermögen bekommt, wenn kein Testament oder Vermächtnis vorliegt. Bisher hatte sein Erbrecht „verspielt”, wer eine schwerwiegende strafbare Handlung gegen den Erblasser begangen hat. Diese Regelung wird verschärft. Schon strafbare Handlungen gegen Angehörige des Erblassers sollen künftig zum Erbverlust führen.

Das Erbrecht von Ehepartnern und eingetragenen Partnern wird erweitert. Sie müssen nunmehr das Erbe nur noch mit den Eltern und den Kindern des Erblassers teilen. Geschwister und Großeltern besitzen neben dem Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht mehr. Gibt es keine gesetzlichen Erben, kommt künftig der Lebensgefährte zum Zug. Bisher ist in einem solchen Fall der ganze Nachlass dem Staat zugefallen und der Lebensgefährte ging leer aus. Lebensgefährten im Sinne des neuen Erbrechtes müssen zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers mit ihm in Lebensgemeinschaft gelebt haben.

Pflegeleistungen werden berücksichtigt

Völlig neu soll ein Anspruch zum Ausgleich von Pflegeleistungen, die in der letzten Phase vor dem Tod erbracht wurden, eingeführt werden. Bisher mussten man dafür oft einen Prozess führen – künftig sollen berechtigte Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren abgegolten werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für gesetzliche Erben, ihre nahen Angehörigen (zum Beispiel Schwiegertochter eines Verstorbenen) oder auch Lebensgefährten.

Pflichtteilsrecht

Den Pflichtteil bekommen bestimmte Angehörige auf jeden Fall - auch wenn jemand anders als Erbe eingesetzt wurde. Diesbezügliche Bestimmungen bleiben im Wesentlichen erhalten. Das neue Gesetz soll aber die Möglichkeit einer Umgehung verhindern. Das Dazwischenschalten von Stiftungen, Geschenke an Personen, die auf ihren Pflichtteil verzichtet haben, und ähnliche Praktiken sollen künftig nicht mehr möglich sein.

Neu ist auch, dass künftig die Eltern eines Erblassers nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind. Nur noch die Nachkommen (Kinder und falls solche nicht vorhanden, die Enkelkinder) sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers haben Anspruch auf den Pflichtteil.

Schenkungen zu Lebzeiten werden nun alle gleich behandelt, wobei in Zukunft sämtliche Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht mehr für die Pflichtteilsberechnungen hinzugerechnet bzw. für das Erbe angerechnet werden. Bisher musste sich ein Pflichtteilsberechtigter (z.B. ein Kind) sämtliche Schenkungen, die er von seinen Eltern erhalten hat, bei seinem zukünftigen Erbe anrechnen lassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jetzt diese Frist von zehn Jahren eingeführt. Dadurch werden sicherlich viele familiäre Streitigkeiten, die bisher allzu oft vor Gericht gelandet sind, vermieden.

Während der Pflichtteil bisher nur mit Geld abgegolten werden konnte, sollen künftig auch andere Vermögenswerte akzeptiert werden. Eine schlechtere Verwertbarkeit muss hingenommen werden.

Betriebsübergaben

Wurde ein Unternehmen vererbt, hatte der Übernehmer oft Probleme, seine pflichtteilsberechtigten Angehörigen auszuzahlen. Durch die Tatsache, dass der Pflichtteil auch in anderen Werten hinterlassen werden kann und der Erblasser eine Stundung bis zu fünf Jahren zur Ausbezahlung des Pflichtteiles anordnen kann, sollten solche Übernahmen künftig leichter von statten gehen. Hat der Erblasser eine derartige Stundung nicht angeordnet, kann das Verlassenschaftsgericht eine solche bewilligen oder auf höchstens zehn Jahre sogar verlängern. Das schafft jedenfalls Erleichterung für Familienunternehmen oder Erben, die zum Beispiel auf ein Wohnhaus angewiesen sind. Droht aber beim Erbe ein Konkurs, muss das Gericht auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteils anordnen. Für die Stundung fallen die gesetzlichen Zinsen für den Pflichtteil an.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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