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Auf ein Neues: GmbH „light”

Vor rund einem Jahr hat der Gesetzgeber das Mindesstammkapital von GmbHs von 35.000 auf 10.000 Euro herabgesetzt. Mit dieser Maßnahme sollten Firmengründungen forciert werden. Diese Reform brachte allerdings für den Fiskus unangenehme Nebenwirkungen. Diese wurden nun mittels Gesetzesnovelle „abgestellt”.
Der Gesetzgeber hatte nämlich nicht mit der Findigkeit bestehender Unternehmen und derer Berater gerechnet. Die begeisterten sich ebenfalls für die „Light-Version” Durch die Kapitalherabsetzung auf 10.000 Euro mussten sie nämlich nur mehr 500 statt 1750 Euro Körperschaftssteuer an den Fiskus abliefern und konnten 25.000 Euro steuerfrei entnehmen. Dies war nun überhaupt nicht im Sinne des Erfinders.

Privilegien nur mehr für Neu-Gründer

Seit 1. März 2014 müssen deshalb alle neu gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung wieder ein Stammkapital von 35.000 Euro ausweisen. Allerdings gibt es - neu - die Möglichkeit, eine „gründungsprivilegierte” GmbH ins Leben zu rufen. Diese kann weiterhin mit einem Stammkapital von 10.000 Euro gegründet werden. Die Hälfte davon, also 5000 Euro, müssen bar eingezahlt werden. Allerdings ist dieses Privileg auf zehn Jahre befristet. Danach muss das Mindestkapital auf 35.000 Euro angehoben werden. Bestehende Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nicht mehr auf die „Light-Version” umsteigen.

Eintragung im Firmenbuch

Mit dieser Novelle ist die Gründung einer GmbH nun also weiterhin deutlich billiger. In den ersten zehn Jahren muss das Unternehmen außerdem weniger Mindestkörperschaftssteuer abliefern. Die Inanspruchnahme dieses Privilegs muss aber im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben und im Firmenbuch eingetragen werden.

Man darf gespannt sein, ob diese neue „GmbH light” die wirtschaftspolitischen Effekte, welche die Regierung im Sinn hatte, bringt.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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