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Zu viel Unterhalt bezahlt

Im Zuge von Ehescheidungsverfahren wird oft eine Unterhaltsverpflichtung festgelegt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte aber wieder eine Arbeit annimmt oder eine besser bezahlte Stelle erhält, kann sich die Höhe des Unterhalts ändern oder der Anspruch auf Unterhalt sogar ganz wegfallen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Expartner eine neue Lebensgemeinschaft eingeht.
Es stellt sich hierbei oft die Frage, wie der unterhaltsverpflichtete Ehegatte von diesen Änderungen erfährt.
„Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung nunmehr klar festgehalten, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner verpflichtet ist, den Unterhaltsschuldner über Änderungen, die zur Verminderung oder sogar zum gänzlichen Entfall des im Scheidungsvergleich oder Scheidungsurteil vereinbarten Unterhalts führen, zu informieren,” erklärt Dr. Petra Piccolruaz, welche seit vielen Jahren Scheidungsverfahren rechtlich begleitet. „Verletzt der geschiedene Ehegatte schuldhaft diese Informationspflicht, steht dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein Schadenersatzanspruch in Höhe des zu viel bezahlten Unterhalts zu,” macht die Rechtsanwältin deutlich, dass das Geld auf jeden Fall zurückbezahlt werden muss.

Verjährung des Rückforderungsanspruches

Dieser Anspruch auf Rückforderung des zu viel bezahlten Unterhalts verjährt zwar in drei Jahren. Der Oberste Gerichtshof hat aber entschieden, dass diese 3-Jahresfrist erst ab jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Unterhaltsverpflichtete über die veränderten Umstände informiert gewesen sein müsste. Es kann also sehr wohl passieren - wie im vorliegenden Ausgangsfall (1 Ob 169/08 x) -, dass ein zu viel bezahlter Unterhalt für den Zeitraum von mehr als zehn Jahren vor Gericht erfolgreich zurückgefordert werden kann.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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