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Verspätetes Offenlegen der Bilanzen

Nach dem Unternehmensgesetzbuch müssen die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (also zum Beispiel der Vorstand einer AG oder die Geschäftsführer einer GmbH) den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim Firmenbuch einreichen (Offenlegungspflicht).
Mit dieser Einreichung verspäten sich Gesellschaften aus den verschiedensten Gründen immer wieder. Oft scheuen sie sich einfach davor, Zahlen gegenüber dem Mitbewerber offen zu legen. Der Oberste Gerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung (4 Ob 229/08 t) das Unterbleiben der Einreichung der Bilanz als unlautere Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) qualifiziert.
Ein solcher Verstoß sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber nicht bloß unerheblich zu beeinträchtigen. Anlassfall war die Klage gegen einen Mitbewerber. Dem  Beklagten wurde aufgetragen, es in Zukunft zu unterlassen, durch Nichteinreichung des Jahresabschlusses eine unlautere Verzerrung des Wettbewerbs herbeizuführen, stellten die Richter klar.


Konkurrent kann klagen

Durch diese Entscheidung kann zukünftig die Verletzung der Offenlegungspflicht deutlich schärfer bestraft werden. Bisher waren die Sanktionen eher milde. Wurde die 9-Monatsfrist überschritten, riskierte das Unternehmen eine Mahnung vom Firmenbuch und in weiterer Folge Zwangsstrafen in nicht allzu großer Höhe, die von einzelnen Firmen geradezu bewusst in Kauf genommen wurden. Zukünftig haben Mitbewerber aber die Möglichkeit zu klagen. Dies kann unter Umständen zu deutlich höheren Beugestrafen nach der Exekutionsordnung führen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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