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Geschenkt ist geschenkt?

Die Abschaffung der Schenkungssteuer 2008 hat Schenkungen zwischen Ehepartnern attraktiver gemacht. Während bei Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträgen ein Notariatsakt errichtet werden muss, sind Schenkungen unter Ehegatten formfrei, wenn sie sofort übergeben werden. Im Fall einer späteren Scheidung birgt die Schenkung aber oft einiges Konfliktpoten-zial. Sie kann nämlich nur in besonderen Fällen rückgängig gemacht werden.
Oft wurden dem Partner in guten Zeiten sehr wertvolle Gegenstände geschenkt. Sucht dieser dann das Weite, will man nicht einsehen, warum dieser solche Geschenke behalten kann. - Zumal, wenn ein neuer Partner davon profitieren könnte. So verständlich der Wunsch nach Rückforderung einer Schenkung auch scheint, so schwierig ist die Rechtslage im Einzelfall.
Anders als bei Ehepakten oder der Vermögensteilung sind Schenkungen unter Ehegatten im Scheidungsfall durch keine spezifische Bestimmung geregelt. Im Familienrecht fehlt eine explizite Rechtsgrundlage, die Rückforderungen von Geschenken rechtfertigen würde. Dafür lassen sich nun aus allgemeinen Bestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) Anhaltspunkte gewinnen.

Undank
Eine Schenkung lässt sich etwa ganz allgemein gemäß § 948 ABGB wegen groben Undanks widerrufen. In der Praxis ist dieser Rückforderungsgrund höchst selten anzutreffen, denn seine Voraussetzung ist eine Straftat an Körper, Ehre, Freiheit oder Vermögen.

Irrtum
Der Geschenkgeber könnte die Schenkung wegen Motivirrtums gemäß § 901 ABGB anfechten, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe Schenkungsmotiv war. Dieser Irrtum muss allerdings für den Abschluss der Schenkung kausal gewesen sein. In der Praxis gelingt dieser Kausalitätsnachweis sehr selten, weil die Judikatur äußerst strenge Anforderungen daran legt. Auch liegt die Beweislast für die Ausschließlichkeit des Beweggrunds beim Geschenkgeber.
Wurde dem geschiedenen Ehegatten ein außergewöhnliches Geschenk in einer bestimmten Erwartung zugewendet, die dann nicht eingetreten ist - etwa der Aufrechterhaltung der Ehe -, so ist eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gem. § 1435 ABGB analog denkbar. Aber auch hier muss man überzeugend nachweisen, dass die Zuwendung ausschließlich in einer solchen Erwartung getätigt wurde und diese für den anderen eindeutig erkennbar war.
Dass viele Schenkungsverträge bei einer Scheidung in Kraft bleiben, hat aber auch positive Seiten. Es würde sonst zu einer unhaltbaren Rechtsunsicherheit führen, da kein beschenkter Ehegatte mehr auf die Schenkung vertrauen könnte.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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